Das letzte Wort im Strafprozess
Dieses Recht der Strafprozessordnung kennen wir alle. Denn wer hat im Fernsehen nicht schon einmal gesehen, wie eine Verhandlung vor Gericht abläuft. Auch wenn man sich nicht an den Ablauf im einzelnen erinnern kann, so weiß man, dass der Angeklagte zum Schluss der Verhandlung immer das letzte Wort hat.
Verankert ist dieses Recht in § 258 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO), der besagt, dass dem Angeklagten das letzte Wort gebührt. Und zwar ausnahmslos, wie das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart Anfang diesen Jahres in seinem Beschluss vom 02.02.2015 – 1 Ss 6/15 klargestellt hat.
Ausgangspunkt der Entscheidung war eine Hauptverhandlung, die sich in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht abgespielt hatte. Das Landgericht beschloss am zweiten Verhandlungstag, die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten fortzuführen, da dieser der Verhandlung eigenmächtig fortgeblieben war. Nach Schließung der Beweisaufnahme erhielten Staatsanwaltschaft und Verteidigung das letzte Wort. Daraufhin wurde die Hauptverhandlung etwa für eine halbe Stunde unterbrochen. Zur Fortsetzung der Verhandlung war auch der Angeklagte wieder anwesend. Das Landgericht verkündete sein Urteil ohne dem Angeklagten das letzte Wort zu erteilen. Ein Fehler, der zur Aufhebung des Urteils durch das OLG Stuttgart führte.
Die Begründung der Entscheidung ergibt sich eigentlich schon aus der Bedeutung des Rechtes auf die Erteilung des letzten Wortes. Denn auch wenn das letzte Wort in der Praxis selten den Ausschlag für das Urteil gibt, so besteht immerhin die Möglichkeit, dass das Gericht die Worte des Angeklagten auf sich wirken und sich dann vielleicht zu einer anderen oder milderen Entscheidung hinreißen lässt. Zumindest in Fällen, in denen sich das Gericht noch nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugt hat, kann das letzte Wort eine entscheidende Rolle spielen. Und dies ist der Grund für die besondere Bedeutung des letzten Wortes.
Glücklicherweise erkannte auch das OLG Stuttgart die grundlegende Bedeutung des letzten Wortes und verwies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Angeklagter auch nach seiner Rückkehr in die Hauptverhandlung seine Stellung mit all seinen Rechten wieder einnimmt. Das Landgericht hätte dem Angeklagten also auch vor der Urteilsverkündung das letzte Wort erteilen müssen. Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen der Angeklagte nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Denn selbst im Falle des eigenmächtigen Fortbleibens kann der Angeklagte das Recht auf die Erteilung des letzten Wortes nicht verwirken.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin
Hier fehlt noch der Hinweis, dass das „Letzte Wort“ auf keinen Fall vom Richter unterbrochen oder abgekürzt werden darf, sonder ggf. unbegrenzt lange dauern darf, sonst wäre es ein Revisionsgrund. Es gab einen Fall, da hatte das letzte Wort des Angeklagten 14! Stunden gedauert.
Eigentlich erschreckend, dass das weise LG durch so einen banalen Fehler die Aufhebung des Urteils riskiert – Am Wissen, dass dem Angeklagten das „letzte Wort“ zusteht, kann es ja kaum fehlen…