Das Merkmal der Beschädigung im Rahmen der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB
Besprühte Hauswände, heruntergerissene Mülleimer und zerlegte Fahrräder zieren die Stadt. Ein Bild, das vor allem dem Berliner nicht fremd ist und strafrechtlich häufig dem Tatbestand der Sachbeschädigung unterfällt. Was genau mit dem juristischen Begriff der Beschädigung gemeint ist, wollen wir uns heute anschauen.
Gesetzeswortlaut der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB:
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Definition der Sachbeschädigung:
Eine Beschädigung ist jede Einwirkung auf eine Sache, die ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur geringfügig beeinträchtigt.
Eine Verletzung der Sachsubstanz ist für die Strafbarkeit nicht zwingend notwendig. Vielmehr reichen Einwirkungen aus, durch die die Brauchbarkeit der Sache gemindert wird, wie beispielsweise das Einfüllen von Zucker in den Benzintank oder das Wegwerfen einzelner Teile einer zusammengesetzten Maschine.
Das Merkmal der Unerheblichkeit soll solche Einwirkungen ausschließen, deren Beseitigung ohne nennenswerten Aufwand möglich ist. Bei äußerer Verunstaltung einer Sache verneint die Rspr. eine Sachbeschädigung, solange sie ohne Verletzung der Sachsubstanz entfernt werden kann. So stellt eine bloße Veränderung des Erscheinungsbildes durch Verdecken, Abdecken oder Verbergen keine Sachbeschädigung dar, da die Beschädigung nach Ansicht der Rspr. eine physikalische Einwirkung auf die Sache selbst erfordert. Die Gegenauffassung der Literatur lässt hingegen jede dem Gestaltungswillen des Eigentümers widerstrebende Veränderung genügen.
Als Beschädigung wurde angesehen: die Verunreinigung des Diensthemdes eines Polizisten, das Beschmieren des Objektivs einer Verkehrsüberwachungskamera mit Senf, das Ablassen der Luft aus der Bereifung eines Kraftfahrzeuges. Nicht dem Tatbestand unterfällt hingegen die bloße Sachentziehung und der bestimmungsgemäße Verbrauch einer Sache.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin Kreuzberg