Das Merkmal des Bestimmens im Rahmen des § 26 StGB

Klassiker der Definitionen finden sich neben den gängigsten Tatbeständen des Besonderen Teils auch im Allgemeinen Teil des Strafrechts. Einer von ihnen ist das Merkmal des Bestimmens, das im Rahmen der Anstiftung vorliegen muss. Eine Definition, zu der man sich aufgrund ihrer Kürze einige Hintergrundinformationen merken muss.

§ 26 StGB lautet: Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

Definition: Bestimmen ist jedes Hervorrufen des Tatentschlusses beim Täter.

Nach herrschender Meinung ist eine kommunikative Beeinflussung des Täters erforderlich.

Diese muss einen gewissen Aufforderungscharakter, wie beispielsweise die Beauftragung oder die Überredung, haben. Das bloße Schaffen eines Tatanreizes ist hingegen nicht ausreichend. Gleiches gilt für das reine Unterlassen, da bei diesem in der Regel keine kommunikative Beeinflussung vorliegt. Ist der Täter bereits zu einer bestimmten Tat fest entschlossen (sog. omnimodo facturus), so kann er zu dieser nicht mehr bestimmt werden. Begeht er nach der Einwirkung des Anstifters jedoch eine ganz andere als die ursprüngliche Tat, so liegt in der Regel ein Bestimmen im Sinne einer Umstiftung vor. Dies gilt auch, wenn der Anstifter beim Täter den Tatentschluss zu einer Tat in qualifizierter Form hervorruft, sog. Aufstiftung.

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