Das Merkmal des Einbrechens beim Diebstahl in einem besonders schweren Fall

In der letzten Woche haben wir uns im Rahmen unserer fleißigen Definitionswiederholung mit dem Begriff des umschlossenen Raums befasst. Was jetzt noch fehlt sind die verschiedenen Handlungsalternativen des Einbruchsdiebstahls. Wir beginnen mit dem naheliegendem Merkmal des Einbrechens.

Zur Erinnerung noch einmal der Wortlaut des § 243 Abs. 1 Nr.1 StGB: In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält.

Definition: Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen einer den Zutritt verwehrenden Umschließung durch Schaffung eines Zugangs oder einer Zugriffsmöglichkeit von außen.

Nicht erforderlich ist, dass der Täter ein Werkzeug verwendet, sichtbare Spuren hinterlässt oder es zu einer Substanzverletzung an der Umschließung kommt. Es muss sich allerdings um eine nicht ganz unerhebliche Anstrengung handeln, sodass das bloße Aufdrücken eines Fensters oder der nicht hinreichend verschlossenen Tür nicht tatbestandsmäßig ist. Das Gebäude oder der umschlossene Raum muss hingegen nicht betreten werden, sodass schon ein Hineingreifen von außen in den Innenraum ausreicht. Auch das Wegnehmen des Raum als Ganzes ist, beispielsweise beim Diebstahl eines Kfz, möglich. Kein Einbrechen liegt hingegen vor, wenn der Täter sich schon in dem Raum befindet und nach außen ausbricht.

www.strafverteidiger-diebstahl.de

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Eine Antwort

  1. 16. Oktober 2014

    […] Nachdem wir an dieser Stelle schon den Begriff des umschlossenen Raums und den des Einbrechens wiederholt haben, folgt heute der Begriff des Einsteigens. So sitzen in der Klausur bald alle […]

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