Das Merkmal des Herstellens im Rahmen der Urkundenfälschung
Die Urkundenfälschung ist eine der Normen, zu deren Inhalt es umfangreiche Kommentarliteratur gibt. Schon allein der Begriff der Urkunde füllt einige Seiten und ist nicht einfach zu erfassen. In der Praxis und auch im Studium gehört der Tatbestand jedoch zu den relevanten Grundlagen des Strafrechts, weshalb es wichtig ist, einen Überblick der einzelnen Merkmale zu haben. In der heutigen Wiederholung soll daher das Merkmal des Herstellens grob aufgefrischt werden.
§ 267 Abs. 1 StGB lautet wie folgt:
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Definition: Tatbestandsmäßig ist jedes beliebige Verhalten, durch das eine unechte Urkunde hervorgebracht wird, die den unrichtigen Anschein erweckt, von dem aus ihr erkennbaren Aussteller herzurühren.
Da keine spezifischen Handlungsmodalitäten vorausgesetzt werden, gibt es viele Formen des Herstellens. So kann der Täter die Urkunde komplett anfertigen, ein schon bestehendes Schriftstück derart ergänzen, dass der Anschein einer echten Urkunde erweckt wird, oder Einzelbestandteile ohne Urkundenqualität zur scheinbaren Erklärung des vermeintlichen Ausstellers zusammenfügen.
Ob dies per Hand oder mit technischen Mitteln geschieht, spielt keine Rolle. Darüber hinaus ist der Tatbestand auch erfüllt, wenn eine echte oder unechte Urkunde als Ausgangsmaterial der Fälschung dient, wobei beim Verfälschen echter Urkunden die zweite Alternative des § 267 Abs. 1 StGB einschlägig ist. Handelt es sich hingegen um die Verfälschung einer unechten Urkunde, so genügt eine bloße Aufbesserung des Falsifikats nicht. Dies gilt sogar dann, wenn die Qualität der Fälschung durch die Aufbesserung erhöht wird. Der Tatbestand ist hingegen erfüllt, wenn der Erklärungsinhalt der unechten Urkunde geändert wird.
Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht
2 Antworten
[…] im letzten Jahr haben wir an dieser Stelle fleißig Definitionen des Strafgesetzbuches (StGB) und anderen […]
[…] verurteilt. Dabei gingen die Gerichte übereinstimmend davon aus, dass bei den Taten jeweils eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB hergestellt […]