Das Merkmal des Hilfeleistens im Rahmen der Begünstigung
In der heutigen Wiederholung soll es um den Begriff der Hilfeleistung im Hinblick auf die Begünstigung nach § 257 StGB gehen. Nicht zu verwechseln ist diese übrigens mit der Hilfeleistung im Rahmen der Beihilfe nach § 27 StGB, die an dieser Stelle auch schon einmal Gegenstand der Wiederholung war. Wer sich jetzt fragt, worin genau nochmal der Unterschied besteht, sollte sich die Definition der Beihilfe erneut ansehen.
Aber jetzt zunächst zur Begünstigung:
In § 257 Abs. 1 StGB heißt es:
Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Definition: Hilfe leisten ist jede Handlung, die objektiv geeignet ist, den Vortäter im Hinblick auf die Vorteilssicherung unmittelbar besserzustellen und subjektiv mit dieser Intention vorgenommen wird.
Nicht erforderlich ist, dass die Beute tatsächlich gesichert wird. Da die Hilfeleistung aber der Restitutionsvereitelung dienen muss, sind Handlungen, die lediglich auf die Erhaltung oder Verteidigung der Sache abzielen, nicht tatbestandsmäßig. Demnach ist von der Begünstigung § 257 StGB nicht erfasst, wenn das gestohlene Tier gefüttert oder das geklaute Auto repariert wird.
Ebenso nicht tatbestandsmäßig ist die Hilfeleistung, wenn der Täter nicht mehr über den zu sichernden Vorteil verfügt, da in diesem Fall lediglich ein Versuch vorliegen würde, der allerdings nicht strafbar ist.
Als Hilfeleistungen angesehen wurden beispielsweise: das Umlackieren eines gestohlenen Fahrzeugs, Irreführung eines Ermittlungsbeamten, Warnung des Vortäters vor einer bevorstehenden Durchsuchung, Bergen oder Aufbewahren der Beute und der Transport der Beute ins Ausland.
Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin