Das Merkmal des Missbrauchs bei der Untreue
Weil Strafrecht das Fach ist, bei dem Definitionen auswendig gelernt und beherrscht werden müssen, jagt in unserer wöchentlichen Wiederholung ein Klassiker den nächsten. Heute mit dabei ist die Untreue, die wegen ihrer Relevanz im Examen auf jeden Fall beherrscht werden sollte. Da sie sich bekanntermaßen in zwei Tatbestände teilt, wollen wir zunächst den Begriff des Missbrauchs beim Missbrauchstatbestand erläutern.
§ 266 Abs. 1 StGB lautet: Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Definition: Ein Missbrauch der Befugnis liegt vor, wenn der Handelnde im Außenverhältnis ein rechtlich wirksames Verfügungs- oder Verpflichtungsgeschäft vornimmt, das aber im Widerspruch zu seinen Pflichten im Innenverhältnis steht.
Kurz ausgedrückt handelt es sich beim Missbrauch um das Überschreiten des rechtlichen Dürfens im Rahmen des rechtlichen Könnens. Dafür muss stets verglichen werden, welchen Umfang die eingeräumte Außenmacht hat und inwiefern die Berechtigung im Innenverhältnis hinter dieser zurück bleibt. Stimmt der Vermögensinhaber der Überschreitung zu, so liegt selbstverständlich kein Missbrauch vor. Zudem fällt rein faktisches Handeln, wie etwa die zweckwidrige Verwendung von anvertrauten Geldern oder ein Verbrauch der anvertrauten Sache nicht unter den Missbrauchstatbestand, da ein rechtsgeschäftliches oder hoheitliches Handeln vorausgesetzt wird.
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