Das Merkmal des Vortäuschens im Rahmen des § 145d StGB
§ 145d StGB pönalisiert das Vortäuschen einer Straftat, um die Strafverfolgungsbehörden vor einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme zu schützen und zu garantieren, dass sie nicht von der Erfüllung ihrer wirklichen Aufgaben abgehalten werden. Wann eine Handlung diese ungerechtfertigte Inanspruchnahme und somit das Merkmal des Vortäuschens erfüllt, soll heute Gegenstand unserer wöchentlichen Wiederholung sein.
§ 145dAbs. 1 Nr. 1 StGB lautet:
Wer wider besseren Wissens einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
Definition: Vortäuschen ist das Erregen oder Verstärken des Verdachts einer rechtswidrigen Tat.
In der Regel geschieht dies durch eine unrichtige Anzeige bei den zuständigen Behörden. Möglich ist aber auch die Täuschung durch das Verschaffen einer verdachtserregenden Beweislage. Dazu gehört das Vortäuschen eines verdächtigen Verhaltens, das auf eine Deliktsbegehung hindeutet, wie beispielsweise das Fahren von Schlangenlinien.
Ausschlaggebend ist, dass die Vortäuschung zu einem ungerechtfertigten Einschreiten der Ermittlungsbehörden führen muss. Dabei ist unerheblich, welches Gewicht der Tat beigemessen wird. Nicht zur Strafbarkeit führt es hingegen, wenn eine Tat lediglich aufgebauscht wird, wie beispielsweise durch Verdopplung der Beute, Darstellung des Grunddelikts als Qualifikation oder Hinzudichten einer untergeordneten Tat. Werden allerdings die Strafverfolgungsbehörden durch das Aufbauschen der Tat zu erheblicher, unnötiger Mehrarbeit bewegt, so ist der Tatbestand erfüllt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das niedergeschlagene Opfer angibt, beraubt worden zu sein.
Rechtanwalt Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin