Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und die doppelte Auslagenpauschale
Wer früher im Ermittlungsverfahren und in der ersten Instanz als Rechtsanwalt tätig war, bekam vom Rechtspfleger lediglich eine Auslagenpauschale gem. 7002 VVRVG erstattet. Die Rechtspfleger in Berlin und deutschlandweit waren der Auffassung, dass es sich lediglich um eine Angelegenheit handeln würde. Verstanden habe ich dies nie. Nun hat der Gesetzgeber meine Bedenken geteilt und in § 17 Nr. 10 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ausdrücklich klargestellt, dass das Ermittlungsverfahren und die erste Instanz verschiedene Angelegenheiten sind. Natürlich setzen Rechtspfleger auch heutzutage immer zunächst lediglich eine Auslagenpauschale fest. Auf meine Erinnerung wurde der Rechtsfrieden aber wieder hergestellt.
Beschluss anbei:
Die Klarstellung hat gebührenrechtlich aber noch einen weiteren Vorteil gebracht. Nur welchen?
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin Kreuzberg
Eine Antwort
[…] Erinnerung: Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und die doppelte Auslagenpauschale, by the way: Die Bedenken gegen die Richtigkeit der früheren Regelung hatte aber nicht nur der […]