Das Sich-Entfernen bei der Unfallflucht nach § 142 StGB
Nachdem letzte Woche an dieser Stelle die Definition des Eindringens beim Hausfriedensbruch erläutert wurde, wollen wir uns heute einem weiteren Paragrafen der Straftaten gegen die öffentliche Ordnung widmen. Die Rede ist von der im Straßenverkehr häufig begangenen Fahrer- bzw. Unfallflucht, die in § 142 StGB geregelt ist und wie folgt lautet:
Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1.zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Welche Anforderungen an das Sich-Entfernen gestellt werden und was dies genau bedeutet, ist heute Gegenstand unserer wöchentlichen Wiederholung.
Definition: Ein Sich-Entfernen vom Unfallort liegt vor, wenn der Unfallort willentlich so verlassen wird, dass eine für die Durchführung sofortiger Feststellungen beeinträchtigende räumliche Trennung des Unfallbeteiligten vom Unfallort bewirkt wird.
Dabei ist eine Ortsveränderung erforderlich, die über den Bereich des Unfallortes hinausgeht. Somit ist es nicht tatbestandsmäßig, wenn der Täter sich z.B. unter die Menschenmenge am Unfallort mischt, um nicht als Unfallbeteiligter erkannt zu werden oder sich am Unfallort versteckt. Dies gilt auch, wenn ein Unfallbeteiligter mit Wissen anderer Beteiligter auf einem Platz in unmittelbarer Nähe des Unfallortes wartet. In diesen Fällen bleibt trotz der räumlichen Entfernung ein Zusammenhang mit dem Unfall noch ohne Weiteres erkennbar. Da das Sich-Entfernen eine willentliche Handlung erfordert, ist es nicht tatbestandsmäßig, wenn der Unfallbeteiligte bewusstlos oder gewaltsam von der Polizei weggetragen wird. Darüber hinaus kann das Entfernen auch durch Unterlassen begangen werden, wenn sich beispielsweise der Mitfahrer als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne dabei zu versuchen, den Fahrer zum Anhalten zu bewegen. Hat man sich erst einmal vom Unfallort entfernt, so ist die Tat vollendet, sodass bei einer Wiederkehr an den Unfallort kein strafbefreiender Rücktritt mehr in Betracht kommt.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin
2 Antworten
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