Denkzettel verpasst: Wegnahme des Handys
Ein spannendes Delikt im Strafrecht ist der Raub, welcher im § 249 StGB geregelt ist. Neben seiner Relevanz in der Praxis wird er auch in Strafrechtsklausuren häufig thematisiert. Dabei ähnelt er in vielerlei Hinsicht dem Diebstahl. Während beide den Aspekt der Wegnahme von fremdem Besitz gemeinsam haben, unterscheiden sie sich aber in der Art und Weise, wie diese Tat begangen wird. Der Diebstahl erfolgt ohne die Anwendung von Gewalt. Für den Raub dagegen wird Gewalt angewandt, beziehungsweise mit dieser gedroht.
Was beide dagegen gemeinsam haben, ist die Notwendigkeit einer Zueignungsabsicht. Diese besteht aus zwei Komponenten: der Absicht, sich oder einem anderen zumindest vorübergehend eine Sache anzueignen (Aneignungsabsicht) und des Weiteren dem Vorsatz der dauerhaften Enteignung (Enteignungsabsicht).
Mit dem Raub und den Problemen der Zueignungsabsicht hat sich auch der Bundesgerichtshof (1 StR 75/24) in seinem Beschluss vom 3. April 2024 befasst. Die Angeklagten wollten dem Geschädigten eine Abreibung verpassen, nachdem sie sich mit ihm zerstritten und über eine Internetplattform gegenseitig beleidigt hatten. Dafür drangen sie in das Zimmer des Geschädigten ein und verletzten und drohten diesen. Unter anderem drohten sie dem Geschädigten damit, seine Zunge abzuschneiden, nachdem sie versuchten, diese aus seinem Mund herauszuholen. Mit den Drohungen und Gewalthandlungen wollten sie ihn erdniedrigen, aber auch die Wegnahme seines Handys ermöglichen. Dieses nahmen die Angeklagten mit der Begründung an sich, dass der Geschädigte sie beleidigt und beschimpft habe. Bei der späteren Durchsuchung konnte das Handy bei den Angeklagten nicht aufgefunden werden. Das Landgericht Augsburg entschied sich dazu, die Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen.
Eine Zueignungsabsicht lasse sich jedoch nicht feststellen, stellt der Bundesgerichtshof fest. Besonders die Aneignungskomponente bereitet im vorliegenden Fall Probleme. Es reicht zwar eine vorübergehende Aneignung grundsätzlich aus, jedoch muss eine Aneignungsabsicht vorliegen. Die Aneignungsabsicht ist die Absicht, eine Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert wenigstens vorübergehend dem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten einzuverleiben. Es genügt für die Aneignungsabsicht nicht, wenn der Täter die Sache zerstören, wegwerfen oder einfach nur vorübergehend für sich behalten will. Stattdessen ist es erforderlich, dass der Täter die Sache körperlich oder wirtschaftlich seinem Vermögen einverleiben will, auch wenn dies nur vorübergehend der Fall ist. Daran fehlt es unter anderem dann, wenn der Täter dem Geschädigten mit der Wegnahme nur einen Denkzettel verpassen will. Von einem derartigen Sachverhalt ist nach den Feststellungen auch in diesem Fall auszugehen.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg