Der Begriff der Bande im Strafgesetzbuch
Der Bandendiebstahl spielt sowohl in der Praxis als auch im Staatsexamen eine wichtige Rolle. Immer, wenn mehrere Personen an einem Diebstahl beteiligt sind, muss geprüft werden, ob es sich um einen Bandendiebstahl handelt. Die Folge ist, dass nicht mehr nur eine Freiheitsstrafe bis zu fünf, sondern von drei Monaten bis zu fünf Jahren in Betracht kommt. Doch wann spricht man von einer Bande? Damit beschäftigen wir uns heute in unserer wöchentlichen Definitionsreihe.
Nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt.
Definition: Eine Bande ist eine Gruppe von mindestens drei Personen, die sich ausdrücklich oder stillschweigend zur Verübung fortgesetzter, im Einzelnen möglicherweise noch ungewisser Diebes- oder Raubtaten verbunden hat.
Eine Bande liegt nur vor, wenn die Mitglieder eine Vereinbarung darüber getroffen haben, künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von Straftaten zu begehen. Dafür ist eine ausdrückliche oder konkludente Bandenabrede erforderlich. Für die Annahme einer Bande wird nicht vorausgesetzt, dass sich alle Mitglieder untereinander kennen. Vielmehr kann eine Bande auch vorliegen, wenn die Diebstahlstaten in wechselnder Besetzung vorgenommen werden. Nicht ausreichend für die Annahme einer Bande ist aber, wenn sich die Mitglieder zunächst nur zu einem Diebstahl verabreden.