Der Begriff der Besitzerhaltungsabsicht im Rahmen des § 252 StGB
Auch diese Woche gibt es wieder einen absoluten Klausurklassiker zur Wiederholung. Die Rede ist vom räuberischen Diebstahl, der immer in der Phase zwischen Beendigung und Vollendung eines Diebstahls bzw. Raubes geprüft und nicht vergessen werden sollte. Das wichtigste Element beim räuberischen Diebstahl ist die Besitzerhaltungsabsicht, deren Definition heute Gegenstand der Wiederholung ist.
Zur Erinnerung zunächst der Wortlaut des § 252 StGB:
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
Definition: Besitzerhaltungsabsicht liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, eine Beuteentziehung zugunsten des Geschädigten, die tatsächlich oder nach seiner Vorstellung gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht, zu verhindern.
Da es sich um ein subjektives Merkmal handelt, ist es unerheblich, wenn der Betroffene die Beute tatsächlich schon unbemerkt verloren hat. Auch muss die Besitzerhaltung nicht alleiniger Beweggrund des Handelns sein. Vielmehr ist es unschädlich, wenn der Betroffene sich der Ergreifung entziehen will. Der bloße Wille zur Flucht begründet hingegen keine Besitzerhaltungsabsicht. Gleiches gilt, wenn das Nötigungsmittel nur mit dem Zweck eingesetzt wird, die Aufklärung der Tat oder die Feststellung der eigenen Identität zu verhindern. Zudem liegt keine Besitzerhaltungsabsicht vor, wenn der Betroffene die Beute beim Einsatz des Nötigungsmittels bereits fallen gelassen hat.