Der Begriff der dauerhaften Gebrauchsunfähigkeit eines Gliedes bei der schweren Körperverletzung
Die schwere Körperverletzung gehört zu der Gruppe der im Examen beliebten Erfolgsqualifikationen und wird immer wieder gerne abgefragt. Ein Grund mehr, sich heute mit dem § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB, der wie folgt lautet, zu beschäftigen:
„Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.“
Doch was wird konkret unter der dauernden Gebrauchsunfähigkeit verstanden und welche wichtigen Fallgruppen sollte man dazu wiederholen? Wir helfen weiter.
Definition: Erforderlich ist die vollständige oder wenigstens nahezu vollständige Einbuße der Gebrauchsfähigkeit des Gliedes.
Das bedeutet, dass das Glied als Teil des Körpers zwar weiterhin vorhanden ist, aber dauerhaft funktionsunfähig sein muss. Um einen vollständigen Funktionsverlust muss es sich nicht handeln. Vielmehr muss das Gericht eine wertende Gesamtbetrachtung vornehmen, um zu der Erkenntnis zu kommen, dass das Körperglied als weitgehend unbrauchbar anzusehen ist. Ein Ersatz durch Prothesen oder prothetische Hilfsmittel schließt die Gebrauchsunfähigkeit nicht aus. Auch muss der Betroffene sich nicht darauf verweisen lassen, dass der ursprüngliche Zustand durch eine Operation wiederhergestellt werden kann (zumindest nach der aktuellen Rechtsprechung). Als dauerhaft gebrauchsunfähig wurde etwa die dauernde Versteifung des Kniegelenks angenommen.