Der Begriff der Erforderlichkeit im Rahmen der Notwehr
Rechtfertigungsgründe sind ein Must-have auf der Vorbereitungsliste zum Examen. Ganz oben auf dieser Liste steht dabei die Notwehr, die liebend gern und immer wieder abgeprüft wird. Nachdem wir an dieser Stelle schon den Begriff des Angriffs und den der Gegenwärtigkeit definiert haben, soll es heute um die Erforderlichkeit einer Verteidigungshandlung gehen.
Zur Erinnerung hier noch einmal der Wortlaut des § 32 StGB: „Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“
Definition: Erforderlich ist eine Verteidigungshandlung, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung steht.
Die Beurteilung der Erforderlichkeit erfolgt aufgrund einer objektiven ex-ante-Betrachtung der Situation. Auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel muss der Angegriffene dabei grundsätzlich nur zurückgreifen, wenn genügend Zeit zur Abschätzung der Lage bleibt und auch ein milderes Verteidigungsmittel den Angriff sicher abwenden kann. Bestehen hieran Zweifel, so gehen diese zu Lasten des Angreifers. Ist ein Angriff erforderlich, so kann er trotzdem unangemessen und damit nicht gerechtfertigt sein. Hier ist unter Umständen auf folgende Fallgruppen einzugehen: Bagatellangriffe, Angriff schuldlos Handelnder, krasses Missverhältnis, persönliche Nähebeziehung, Notwehrprovokation, Absichtsprovokation und Abwehrprovokation.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg