Der Begriff der Erheblichkeit sexueller Handlungen im Sexualstrafrecht
Das Sexualstrafrecht spielt sowohl im Studium als auch im Referendariat so gut wie keine Rolle. In der Praxis sind Sexualstraftaten dafür umso relevanter. Ein Grund mehr zu wissen, wann überhaupt eine sexuell relevante Handlung im Sinne des Sexualstrafrechts vorliegt.
184h Nr. 1 StGB bestimmt dazu, dass sexuelle Handlungen im Sinne dieses Gesetzes nur solche sind, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind.
Definition: Erheblich sind Handlungen, die vor allem nach Art, Intensität und Dauer des sexualbezogenen Vorgehens eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung besorgen lassen.
Sowohl der Handlungsrahmen der sexuellen Handlung als auch die Beziehung der Beteiligten untereinander sind zu berücksichtigen. Außerdem wird eine sexuelle Handlung gegenüber einem Kind eher erheblich sein als gegenüber einem Erwachsenen. Im Einzelnen muss die Wertung jedoch anhand sozialethischer Maßstäbe vorgenommen werden.
Von der Rechtsprechung als erheblich angesehen wurden etwa die Berührung des nackten Geschlechtsteils, ein Zungenkuss, die intensive Berührung der bekleideten weiblichen Brust, nicht aber der misslungene Kussversuch oder das Streicheln am Oberschenkel.
Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg