Der Begriff der exhibitionistischen Handlung

Vor allem in Großstädten wie Berlin hört man gelegentlich von Begegnungen mit Männern, denen es Freude bereitet, ihr Geschlechtsteil in der Öffentlichkeit zu zeigen. Dieses Verhalten stellt § 183 StGB unter Strafe, der wie folgt lautet:

Ein Mann, der eine andere Person durch exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft..

Dabei fällt folgendes Verhalten unter das Merkmal der exhibitionistischen Handlung:

Definition: Eine exhibitionistische Handlung erfordert das Entblößen des Penis vor einer anderen Person.

Der Penis muss dazu nicht erigiert sein. Wird allerdings nur ein Imitat des männlichen Gliedes gezeigt, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Die hM erfordert zusätzlich eine subjektive Komponente, bei der der Täter sich durch die Handlung oder durch die Beobachtung der Reaktion des anderen sexuell erregen, seine Erregung steigern oder sich befriedigen will. Tatsächlicher Lustgewinn muss jedoch nicht erreicht werden.

Ferner müssen Täter und Opfer gleichzeitig anwesend sein. Folglich ist es nicht ausreichend, wenn Bilder oder Filme vorgezeigt werden. Dagegen sind Handlungen, die vor einer Kamera über das Internet übertragen werden, ausreichend (in der Literatur umstritten).

Keine exhibitionistische Handlung stellt hingegen das Entblößen zur Provokation, zum Urinieren oder auch zur bloßen Demonstration der Nacktheit, wie etwa bei Nacktjoggern, dar. Ferner ist es in der Regel nicht strafbar, wenn der Täter lediglich mit der Möglichkeit rechnet, von einem anderen beobachtet zu werden.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

www.exhibitionismus-183stgb.de

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3 Antworten

  1. Paul Segner sagt:

    Ist das nackte umherlaufen in einer Wohngemeinschaft (mit einer Frau als Mitbewohnerin) evtl. auch strafbar (ohne erigiertes Geschlechtsteil, ohne die Absicht, sich dadurch sexuell zu erregen)? Wäre Ihnen sehr für eine Antwort darauf dankbar. Habe dazu lange im Web recherchiert, aber nichts gefunden.

  2. Rolf sagt:

    Ferner müssen Täter und Opfer gleichzeitig anwesend sein. Folglich ist es nicht ausreichend, wenn Bilder oder Filme vorgezeigt werden.

    Sprich, beispielsweise über die Messenger-Funktion eines Datingportals unerwünscht empfangene Fotos fallen nicht darunter? Werden diese dann über andere Paragraphen abgedeckt oder gibt es in der Hinsicht noch eine Gesetzeslücke?

  1. 3. März 2014

    […] Auffassung des Amtsgerichts insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil der Anklagte bereits wegen exhibitionistischer Handlungen vorbestraft […]

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