Der Begriff der Freiwilligkeit im Sinne des § 24 StGB
Der Rücktritt vom Versuch einer Straftat kann für den Täter komplette Straffreiheit bedeuten. Überlegt er sich es doch anders, so soll ihm jederzeit die goldene Brücke zurück in die Rechtsordnung offen stehen. Eine Voraussetzung sich dieses Rücktrittsprivileg zu verdienen ist, dass die Tat freiwillig aufgegeben werden muss. Wann von Freiwilligkeit gesprochen werden kann, wollen wir in unserer heutigen Wiederholung erläutern.
§ 24 Abs. 1 StGB lautet: Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
Definition: Nach Ansicht der Rechtsprechung handelt der Täter freiwillig, wenn er Herr seiner Entschlüsse ist und weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch seelischen Druck unfähig wurde, die Tat zu vollbringen.
Nicht notwendig ist dabei, dass der Täter ein billigenswertes oder gar sittlich hochwertiges Motiv für seinen Rücktritt hat. Freiwillig handelt mithin auch derjenige, der die Tat nur aufgibt, weil er an anderer Stelle eine höhere Beute erlangen kann. Ebenso kann der Anstoß des Rücktritts von einem Dritten kommen. Überredet beispielsweise das Opfer selbst den Täter zur Aufgabe der Tat, so ist diese immer noch freiwillig. Von einem unfreiwilligen Handeln wird indes gesprochen, wenn sich die Sachlage für den Täter so wesentlich geändert hat, dass die Möglichkeit, bei der Tat entdeckt zu werden, steigt. Dies ist etwa der Fall, wenn die Bank, die ausgeraubt werden soll, ständig von neuen Kunden betreten wird.
3 Antworten
[…] dem Tatbestand der Urkundenfälschung dürften die Leser, die unseren Blog regelmäßig verfolgen, schon vertraut sein. […]
[…] wir uns zuletzt an dieser Stelle mit der Freiwilligkeit eines Rücktritts beschäftigt haben, soll es heute um das ernsthafte Bemühen gehen. Vor allem die Frage, […]
[…] wir uns zuletzt an dieser Stelle mit der Freiwilligkeit eines Rücktritts beschäftigt haben, soll es heute um das ernsthafte Bemühen gehen. Vor allem die Frage, […]