Der Begriff der Gefahr beim Notstand
Rechtfertigungsgründe sind absolute Klausurklassiker. Ob Notwehr, Notstand, das allgemeine Festnahmerecht oder die speziellen Rechtfertigungsgründe aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – sie sollten ohne Schwierigkeiten geprüft werden können. Deshalb stellen wir heute den Begriff der Gefahr beim Notstand vor, der in § 34 StGB geregelt ist. Dieser lautet wie folgt:
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Definition: Eine Gefahr ist ein Zustand, bei dem es nach den konkreten tatsächlichen Umständen wahrscheinlich ist, dass es zum Eintritt eines schädigenden Ereignisses für ein geschütztes Rechtsgut kommt.
Beurteilt wird das Vorliegen der Gefahr aus einer objektiv-nachträglichen Prognose (sogenannte ex-ante Betrachtung) aus der Sicht eines Beobachters, der die wesentlichen Umstände der kritischen Situation kennt. Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ist die nur ganz entfernte Möglichkeit nicht ausreichend. Es müssen vielmehr tatsächliche Umstände vorliegen, die die Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses nahe legen. Nimmt der Handelnde solche Umstände irrig an, obwohl sie tatsächlich nicht vorliegen, so kommt ein Erlaubnistatbestandsirrtum in Betracht.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht