Der Begriff der Habgier beim Mord gem. § 211 StGB
Solange der Mordparagraph im Strafgesetzbuch nicht reformiert ist, müssen sich Studenten noch mit den alten Definitionen anfreunden und diese beherrschen. Denn in strafrechtlichen Klausuren sind die einzelnen Mordmerkmale immer wieder Prüfungsgegenstand. Deshalb wiederholen wir heute den Begriff der Habgier, der in § 211 Abs. 2 Gruppe 1 StGB in folgender Weise erwähnt ist:
Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen einen Menschen tötet.
Definition: Habgier ist das über die bloße Gewinnsucht hinausgehende Gewinnstreben um jeden Preis.
Das Leben eines anderen Menschen muss ausschließlich oder in erster Linie ausgelöscht werden, um dadurch unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Es bedarf eines übertriebenen Strebens nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das durch eine ungehemmte triebhafte Eigensucht bestimmt ist. Nicht zwingend erforderlich ist, dass sich das Vermögen des Täters durch den Tod des Opfers objektiv unmittelbar vermehrt. Auch eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine Vermögensvermehrung ist ausreichend. Außerdem ist ein Handeln mit diesem Willen ausreichend, sodass es auf eine tatsächliche Vermögensmehrung nicht ankommt. Typische Beispiele für einen Mord aus Habgier sind der Auftragsmord, der Raubmord und der Mord zur Erlangung der Lebensversicherung oder des Erbes.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin