Der Begriff der Ingebrauchnahme
Die scheinbar nebensächliche unbefugte Ingebrauchnahme von Fahrzeugen nach § 248b StGB ist ein Klausurklassiker in strafrechtlichen Examensfällen. Überall da, wo ein Fahrzeug nicht weggenommen werden soll, ist der unbefugte Gebrauch ausführlich zu prüfen. Ein Grund mehr die Definition der Ingebrauchnahme und ihre Fallgruppen im Schlaf zu können.
Zur Erinnerung hier noch einmal der Wortlaut des § 248b Abs. 1 StGB:
Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Definition: Die Ingebrauchnahme ist das bestimmungsgemäße Nutzen des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug mit oder ohne Motorkraft, beispielsweise durch Rollenlassen im Leerlauf, fortbewegt wird. Entscheidend ist allein der Prozess der Bewegung, sodass es nicht tatbestandsmäßig ist, lediglich die Zündung einzuschalten. Auch andere Arten der Benutzung, wie etwa zum Schlafen oder als Versteck für Diebesbeute, werden nicht von § 248b StGB erfasst. Des Weiteren spielt es keine Rolle, ob zuvor eine Wegnahme stattgefunden hat, sodass sich auch derjenige strafbar macht, der das Fahrzeug gutgläubig gebraucht und dann später seine mangelnde Berechtigung bemerkt. Die Ingebrauchnahme zum alleinigen Zweck der Rückführung des Fahrzeugs an den Berechtigten ist hingegen straflos, da sie regelmäßig vom mutmaßlichen Willen des Berechtigten gedeckt ist.
Gegen die unbefugte Ingebrauchnahme des eigenen Fahrzeugs kann man sich stets durch eine hübsche Lackierung schützen:
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