Der Begriff der Mittäterschaft
Nicht nur der besondere Teil des Strafrechts bietet eine Fülle an Definitionen, die man – zumindest grob – beherrschen sollte. Da wir den allgemeinen Teil in den letzten Wochen etwas vernachlässigt haben, soll es in unserer wöchentlichen Definitionsreihe heute um ein Kernstück des allgemeinen Teils, die Mittäterschaft, gehen.
In § 25 Abs. 2 StGB heißt es:
Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
Definition: Mittäterschaft ist die gemeinsame Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans.
Bestimmt wird das Vorliegen der Mittäterschaft durch eine wertende Gesamtbetrachtung. Kriterien für die Abgrenzung zur Teilnahme sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, die objektive Tatherrschaft und der Wille zur Tatherrschaft. Der Tatplan kann auch konkludent geschlossen werden. Die nachträgliche Billigung genügt hingegen nicht.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Kreuzberg