Der Begriff der Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehrsstrafrecht
Straßenverkehrsdelikte sind bei Examensprüfern sehr beliebt. Wenn einmal nicht die ganze Klausur im Straßenverkehr spielt, finden sich doch zumindest immer öfter eigene Teile darin, in denen man dem Prüfer seine Kenntnisse präsentieren kann. Ein beliebter Tatbestand ist die Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB. Hier spielen insbesondere Promille-Grenzen und die besonders schweren Verkehrsverstöße eine Rolle, die „grob verkehrswidrig“ oder „rücksichtslos“ begangen werden müssen. Was sich hinter dem Begriff der Rücksichtslosigkeit verbirgt, erläutern wird heute.
Zur Erinnerung erst einmal der Wortlaut des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB:
Wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält.
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Definition: Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Beweggründen über seine Pflichten im Straßenverkehr hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit gar keine Hemmungen gegen seine Fahrweise aufkommen lässt.
Die Definition der Rücksichtslosigkeit macht deutlich, dass schlichte Unaufmerksamkeit nicht erfasst werden soll. Vielmehr zielt § 315c StGB auf Verkehrsrowdys und Raser ab. Rücksichtslosigkeit kann nicht allein mit dem objektiven Geschehensablauf begründet werden. Es bedarf eines Verkehrsverstoßes, der weit über das normalerweise zu erwartende hinausgeht. Bei Vorsätzlicher Verkehrsgefährdung ist das Merkmal der Rücksichtslosigkeit unproblematisch gegeben. Aber auch bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit können ausreichen, um das Merkmal der Rücksichtslosigkeit zu erfüllen. Indizien für rücksichtsloses Handeln sind Leichtsinn, Eigensinn, unverständliche Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin