Der Begriff der technischen Einrichtung im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Angelehnt an den Blogbeitrag vom Dienstag geht es in dieser Woche wieder einmal um ein Tatbestandsmerkmal der Brandstiftung. Heute ist es jedoch nicht der Begriff der Hütte, sondern der einer technischen Einrichtung in § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB, der wie folgt lautet:
Wer fremde Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Definition: Technische Einrichtungen sind gegenständlich zusammengesetzte Hilfsmittel, die durch menschliche Einwirkung in produktions- oder organisationsbezogenen Prozessen einsetzbar sind.
Beispielhaft werden Maschinen vom Gesetz genannt. Zu diesen gehören unter anderem Produktionsmaschinen, Bagger, Walzen oder Pumpen. Da der Begriff mit dem der Betriebsstätten aufgeführt ist, muss die technische Einrichtung auf eine tatsächliche betriebliche Verwendung angelegt sein.
Darüber hinaus ergibt sich aus der hohen Strafandrohung das Bedürfnis, den Tatbestand restriktiv auszulegen. Deshalb muss die technische Einrichtung im Funktionszusammenhang mit dem Unternehmen eine nicht bloß untergeordnete Bedeutung haben.
Einzelne Geräte wie Computer oder Telefone sind demnach nicht erfasst. Allerdings fallen betriebliche Computer- und Kommunikationsanlagen, sowie Versorgungs- und Überwachungsanlagen unter den Begriff der technischen Einrichtung. Nicht notwendig ist eine gewerbliche Verwendung. Ferner kommt es nicht darauf an, ob die Einrichtung örtlich in den Betrieb eingefügt ist. Somit wird auch ihr Einsatz auf einer Baustelle erfasst.