Der Begriff der Vernehmung im Sinne des § 163a StPO
Die furchterregende StPO-Zusatzfrage im ersten Staatsexamen ist etwas, worauf sich Studenten in der Regel eher oberflächlich vorbereiten. Zu wenig Punkte bringt ihre Beantwortung und außerdem werden die Probleme von Jahr zu Jahr vielschichtiger. Ein Thema, das immer wieder im Fokus steht, ist die Rechtmäßigkeit der Beweisgewinnung und die Verwertung von Beweisen im Strafverfahren. In diesem Rahmen spielt auch die Frage, ab welchem Zeitpunkt eigentlich eine Vernehmung vorliegt und der Beschuldigte über seine Rechte belehrt werden muss, eine große Rolle. Was das Gesetz unter dem Begriff der Vernehmung versteht, wollen wir daher in der heutigen Wiederholung klären.
§ 163a Abs. 4 StPO lautet:
Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 3 und § 136a anzuwenden.
Definition: Eine Vernehmung liegt vor, wenn der Vernehmende der Auskunftsperson in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr eine Auskunft verlangt.
Keine Vernehmung ist hingegen die sog. vernehmungsähnliche Situation durch eine Privatperson, die als Informant der Polizei tätig wird. Da ein Informant nicht in amtlicher Funktion auftritt, fühlt sich der Beschuldigte nicht kraft staatlicher Autorität zur Aussage verpflichtet. Auch informatorische Befragungen von am Tatort Anwesenden sind noch keine Vernehmungen im Sinne des Gesetzes. Stellt sich jedoch im Laufe einer solchen informatorischen Befragung heraus, dass der Befragte als Täter der zu untersuchenden Straftat in Betracht kommt, so ist dieser über seine Rechte als Beschuldigter zu belehren. Auch Spontanäußerungen, die die Auskunftsperson von sich aus macht, sind in der Regel nicht als Vernehmungen im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren.
Lieber Kollege SC, vielen Dank für den Hinweis. Der Zahlendreher wird nun fett dargestellt. Vielleicht sollten wir in der nächsten Kaffeepause kleine Grammatikaufgaben lösen: „… wäre, des § 163a …“ geht wirklich nicht. Ich erkläre es Dir am Montag.
Wenn der werte Rechtsanwalt Dietrich wenigstens in der Lage wäre, des § 163a Abs. 4 StPO korrekt zu zitieren, wäre für den Leser schon etwas gewonnen. So sieht es mir sehr danach aus, als sei der Wortlaut ihm nur beim STILLE POST SPIELEN vermittelt worden. Auch ein Lieblingsthema des RA Dietrich in seinen Befragungen.
Hochachtungsvoll
W.Schaffe & Kommissar Schere