Der Begriff der Zueignung bei der Unterschlagung
Nachdem wir uns in den letzten Wochen häufig mit verschiedenen Merkmalen des Einbruchsdiebstahls beschäftigt haben, wollen wir uns heute einem anderen Klassiker der Zueignungsdelikte widmen. Die Rede ist von der Unterschlagung bzw. dem Merkmal der Zueignung. Obwohl dieser Begriff auch beim Diebstahl vorkommt, muss er im Kontext der Unterschlagung anders definiert werden.
Zur Erinnerung hier nochmal der Wortlaut des § 246 Abs. 1 StGB:
Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Definition: Eine Zueignung liegt vor, wenn der Betroffene seinen Willen, die Sache zu behalten, durch eine nach außen erkennbare Handlung betätigt, also einen nach außen manifestierten Zueignungsakt vornimmt.
Nach der herrschende Lehre (enge Manifestationstheorie) genügen dafür nur solche Handlungen, bei denen ein das Gesamtgeschehen überblickender Beobachter den sicheren Schluss ziehen kann, dass der Täter sich die Sache einverleiben will. Für die objektive Manifestation ist dabei zunächst unbeachtlich, ob er den Zueignungswillen tatsächlich auch hat. Eine Zueignung liegt beispielsweise vor bei dem Verzehr oder Verbrauch von Sachen, beim Abschluss eines Kaufvertrages über die fremde Sache, dem Ableugnen des Besitzes einer gefundenen Sache und der Verwendung der Sache als Kreditsicherheit.
Dagegen ist keine Zueignung gegeben, wenn ein Fundobjekt äußerlich ordnungsgemäß eingesteckt wird, da das Objekt erst einmal ergriffen werden muss, um den Fund anzeigen zu können.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin