Der Begriff des Abfalls im Umweltstrafrecht
Examenskandidaten können diesen Beitrag vernachlässigen. Denn Straftaten gegen die Umwelt sind in der Regel kein Prüfungsstoff. In der Praxis der Strafverteidigung ist der Vorwurf des unerlaubten Umgangs mit Abfällen hingegen kein Exot. Doch was fällt als Abfall unter den Tatbestand? Wir erläutern den Begriff für Strafrechtsinteressierte.
§ 326 Abs. 1 Nr. 1 StGB lautet,
wer unbefugt Abfälle, die
Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder vorbringen können, (…)
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
Definition: Abfälle sind alle Stoffe und Gegenstände, derer sich der Besitzer durch Beseitigung oder Verwertung entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Erfasst sind neben beweglichen auch unbewegliche Sachen. Dass die Stoffe und Gegenstände nach ihrer Entsorgung wieder verwertet werden können, spielt für die Einordnung als Abfall keine Rolle. Auch Abwässer unterfallen dem Abfallbegriff. Autowracks unterliegen hingegen nach eine großen Teil der Rechtsprechung dem Begriff des Abfalls. Anders ist dies bei Oldtimern, die auch in unrestauriertem Zustand nicht unter den Tatbestand fallen.
Steffen Dietrich, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin