Der Begriff des Angriffs bei der Notwehr nach § 32 StGB
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr gerechtfertigt ist, handelt nicht rechtswidrig und bleibt somit straflos. Nachdem an dieser Stelle schon einmal der Begriff der Gegenwärtigkeit eines Angriffs erläutert wurde, dreht sich der heutige Beitrag zur wöchentlichen Wiederholung von Definitionen um den Begriff des Angriffs. Geklärt werden soll, wann ein Angriff vorliegt gegen den man sich wehren darf.
§ 32 Abs. 2 StGB sagt dazu lediglich folgendes:
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Definition: Ein Angriff ist die von einem Menschen ausgehende unmittelbar bevorstehende oder andauernde Verletzung rechtlich geschützter Interessen.
Das menschliche Verhalten muss zunächst willensgetragen sein, sodass reflexartige Bewegungen im Schlaf oder auch Fälle, in denen ein Autofahrer wegen Glätte die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert, keinen Angriff darstellen. Da sich die Notwehrhandlung zudem nur gegen einen vom Menschen ausgehenden Angriff richten darf, ist der von einem Tier ausgehende Angriff nicht notwehrfähig. Wird ein Tier jedoch von einem Menschen als „Waffe“ eingesetzt, so stellt dies einen Angriff im Sinne des § 32 StGB dar.
Wenn es sich um ein noch sozial übliches Verhalten handelt, wie beispielsweise das Drängeln in einer Schlange oder das Öffnen eines Fensters im Zug, liegt in der Regel kein Angriff vor. Anders ist es jedoch, wenn das Verhalten seiner objektiven Tendenz nach unmittelbar auf eine Verletzung des Rechtsguts gerichtet ist, z.B. beim absichtlichen Versperren eines Fluchtweges. Ein Angriff kann zudem auch durch Unterlassen begangen werden, wenn den Täter eine Rechtspflicht zum Handeln trifft.
Eine Antwort
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