Der Begriff des Drogenbesitzes
Wir haben uns in der wöchentlichen Definitionswiederholung schon lange nicht mehr aus dem StGB bewegt. Es wird also wieder Zeit, über den Tellerrand in das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zu schauen. Weil es sich hierbei nicht um Prüfungsstoff handelt, wollen wir nur die wichtigsten Begriffe des BtMG erläutern. Gegenstand heute ist der Besitz von Drogen nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, der wie folgt lautet:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.
Definition: Unter Besitz versteht man die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines auf gewisse Dauer angelegten tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses über Betäubungsmittel mit ungehinderter Einwirkungsmöglichkeit.
Nicht erforderlich ist ein tatsächliches Ergreifen in Form des unmittelbaren Besitzes. Jede Form des Besitzes wird erfasst, solange ein eigener Herrschaftswille besteht. Damit wird auch das Einlagern von Drogen in einem Schließfach oder das Verstecken der Drogen vor der Polizeikontrolle unter den Tatbestand des Besitzes subsumiert. Wer seine Sachherrschaft hingegen aufgibt, indem er Drogen wegwirft, macht sich nicht wegen Besitzes strafbar. Hinsichtlich der Dauerhaftigkeit des Besitzes gibt es anstatt einem einheitlichen Kriterium nur Einzelfallentscheidungen. So soll das Tragen von Drogen für einen anderen über eine Strecke von 20 m noch keinen Besitz darstellen während bei einer Strecke von 100 m Besitz bejaht worden ist. Lediglich sehr kurzfristiges Ansichnehmen wird aber nicht erfasst.
Steffen Dietrich, Rechtsanwalt