Der Begriff des Erschleichens im Rahmen des § 265a StGB

Schon der letzte Beitrag hat sich mit Voraussetzungen des Schwarzfahrens beschäftigt. Wer diesen gelesen hat, wird daher wissen, dass das Strafgesetzbuch den Begriff des Schwarzfahrens besser als Erschleichen von Leistungen kennt. Doch was bedeutet eigentlich Erschleichen im Zusammenhang mit der Beförderung durch Verkehrsmittel und welche Fälle werden davon erfasst? Das klären wir in unserer heutigen Wiederholung.

§265a StGB lautet wie folgt

Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Definition: Ein Erschleichen liegt vor, wenn eine Leistung durch Umgehung bzw. Überwindung von Kontrollen oder Sicherheitsvorkehrungen in Anspruch genommen wird oder sich der Täter bei ihrer Inanspruchnahme in äußerlich erkennbarer Weise mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt.

Ein Erschleichen ist demnach ausgeschlossen, wenn der Berechtigte mit der Inanspruchnahme der konkreten Leistung einverstanden ist. Ebenso kann nicht von einem Erschleichen geredet werden, wenn der Täter durch sein Verhalten deutlich macht, dass er das Entgelt nicht entrichten wird. Die Rechtsprechung sieht den Tatbestand entgegen dieses Grundsatzes jedoch auch als erfüllt an, wenn auf der Kleidung des „Schwarzfahrers“ die Nachricht einer fehlenden Zahlungswilligkeit zu finden ist. Ebenso bewertete sie die Ankündigung des Schwarzfahrens per Brief an die Verkehrsbetriebe. Typische und unstreitige Fälle der Umgehung bzw. Überwindung sind hingegen: das Springen über Zäune, das Umgehen von Drehkreuzen, das Verbergen vor Kontrollpersonen oder das Weglocken der Kontrolleure. Das Benutzen eines Verkehrsmittels ohne den ordnungsgemäß gelösten und nicht übertragbaren Dauerfahrschein bei sich zu führen, fällt hingegen nicht unter den Tatbestand.

www.schwarzfahren-berlin.de

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Eine Antwort

  1. 24. Juni 2014

    […] mit einer Strafanzeige und Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Beförderungserschleichung nach § 265a StGB […]

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