Der Begriff des gesundheitsschädlichen Stoffes
Nachdem wir uns bei der letzten Wiederholung von Definitionen einem weniger relevanten Tatbestand gewidmet haben, wollen wir heute einen Klassiker der juristischen Ausbildung besprechen. Die Rede ist von der gefährlichen Körperverletzung bzw. der Beibringung von gesundheitsschädlichen Stoffen gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der wie folgt lautet:
Wer die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Wer unsere Reihe hier regelmäßig verfolgt, dem dürfte der Begriff der Beibringung schon geläufig sein. Doch was genau versteht das Gesetz unter einem anderen gesundheitsschädlichen Stoff?
Definition: Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die sich von selbst auf mechanische oder thermische Weise nachteilig auf die Gesundheit des Menschen auswirken.
Entscheidend ist allein die Wirkungsweise des Stoffes, sodass es auf den Aggregatzustand nicht ankommt. Demnach kann der Stoff fest, flüssig oder gasförmig sein, womit beispielsweise Glassplitter, kochendes Wasser, Tränengas und Rauch erfasst sind. Da dem Tatbestand ein naturwissenschaftlicher Stoffbegriff zugrunde liegt, der eine Körperlichkeit voraussetzt, sind Strahlen oder elektrischer Strom keine gesundheitsschädlichen Stoffe. Darüber hinaus muss der Stoff nach seiner Art, der beigebrachten Menge, der Form der Beibringung und der Körperbeschaffenheit des Opfers geeignet sein, dessen Gesundheit erheblich zu schädigen. Folglich kann auch die Verabreichung eines an sich unschädlichen Stoffes durch die Umstände des Einzelfalles den Tatbestand erfüllen.
Fischer § 224 Rn. 5; SK-Wolters § 224 Rn. 8a; MüKo Hardtung § 2244 Rn. 9; Die Subsumtion unter die Definition ist nur ganz ausnahmsweise problematisch. Falls doch, müssen Sie ohnehin selbst in die verschiedenen Kommentare schauen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst einmal danke für den konstruktiven Artikel. Da ich mich im Rahmen einer Hausarbeit gerade mit der Körperverletzung befasse, wollte ich einmal anfragen, aus welchem Lehrbuch sie diese Definition gezogen haben. Falls ihnen der/die Verfasser und der Titel noch bekannt sind, wäre ich ihnen für eine Auskunft sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Yasin Kurtul