Der Begriff des hinreichenden Tatverdachts
Der hinreichende Tatverdacht ist Grundvoraussetzung für die Erhebung der öffentlichen Klage nach §§ 170 Abs. 1 StPO und somit einer der wichtigsten Begriffe im Strafprozessrecht. Da das Prozessrecht sowohl für die Praxis als auch im Referendariat von immenser Wichtigkeit ist, sollen im Rahmen der wöchentlichen Wiederholung nicht nur Aspekte des materiellen Strafrechts, sondern auch Begriffe des Prozessrechts erläutert werden.
In § 170 Abs. 1 StPO heißt es:
Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
Bei den Regelungen über das gerichtliche Zwischenverfahren findet der hinreichende Tatverdacht in § 203 StPO Erwähnung. Dieser lautet:
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
Definition: Ein hinreichender Tatverdacht ist gegeben, wenn nach vorläufiger Bewertung des sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebenen Sachverhalts und der Beweisergebnisse eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher ist als ein Freispruch und mithin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung besteht.
Aufgrund der Unbestimmtheit des Rechtsbegriffs hat die Staatsanwaltschaft bei der Erhebung der Klage einen Beurteilungsspielraum. Dabei trifft sie die Prognoseentscheidung, ob sie selbst nach vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage am Ende der Hauptverhandlung wahrscheinlich zu einem Antrag auf Verurteilung gelangen würde.
Für die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts müssen sowohl die rechtlichen als auch die tatsächlichen Gesichtspunkte bewertet werden. Der Sachverhalt muss demnach in rechtlicher Hinsicht strafbar sein und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln bewiesen werden können.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin