Der Begriff des Missbrauchs bei der Untreue
Die Untreue gehört zu den Delikten, die bei Examenskandidaten äußerst unbeliebt sind. Zu kompliziert scheint der Aufbau des Tatbestandes. Und auch die Tatmodalitäten sowie das Erfordernis der Vermögensbetreuungspflicht sind von zahlreichen Einzelfallentscheidungen geprägt, deren Lektüre in der Regel Zeit in Anspruch nimmt. Was jedoch in Klausuren kurz zusammengefasst werden muss, sind die Definitionen der einzelnen Tatbestandsmerkmale. Wir helfen deshalb heute bei dem Begriff des Missbrauchs.
266 StGB lautet: Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Definition: Ein Missbrauch der eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder seinen Inhaber zu verpflichten, liegt vor, wenn sich der Täter bei der Ausübung der ihm eingeräumten Vertretungsmacht über die ihm vorgegebenen Beschränkungen hinwegsetzt.
Ausschlaggebend ist, dass im Rahmen des rechtlichen Könnens, aber außerhalb des rechtlichen Dürfens gehandelt wird. Von der Befugnis muss also zunächst wirksam Gebrauch gemacht worden sein, sodass etwa Handlungen eines Vertreters ohne Vertretungsmacht nicht unter den Missbrauchstatbestand gefasst werden. Der Missbrauchstatbestand findet vielmehr nur Anwendung in Drei-Personen-Konstellationen, in denen eine wirksame rechtsgeschäftliche Verpflichtung vorliegt.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg hilft Ihnen bei einer Vorladung als Beschuldigter wegen Untreue