Der Begriff des Rennens im neuen § 315d StGB
Nachdem es in dem berühmten Kudammraser-Fall bei einem Autorennen in der Berliner Innenstadt zu dem Tod eines unbeteiligten Mannes gekommen war, fügte der Gesetzgeber am 30. August 2017 den § 315d in das Strafgesetzbuch ein. Dieser stellt unter anderem die Teilnahme an Kraftfahrzeugrennen unter Strafe. Was früher lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet wurde, ist nun eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und bei der Verursachung des Todes einer Person mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft werden kann.
Da die Norm einige Probleme aufwirft und von besonderer Aktualität ist, wird sie in den nächsten Examenskampagnen sicher eine große Rolle spielen. In unserer wöchentliche Definitionsreihe befassen wir uns deshalb heute mit dem Begriff des Rennens und seinen Voraussetzungen.
In § 315 d Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB heißt es: Wer im Straßenverkehr ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, oder als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Definition: Ein Rennen ist ein Wettbewerb oder ein Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird, wobei es einer vorherigen Absprache nicht bedarf.
Es muss sich bei dem Rennen um einen Wettbewerb handeln, dessen Ziel es ist, sich möglichst schnell fortzubewegen. Da ein Wettbewerb nicht alleine durchgeführt werden kann, sind mindestens zwei Teilnehmer erforderlich. Genaue Verabredung bezüglich Ort, Zeit und Regeln des Rennens müssen nicht getroffen werden. Vielmehr kann ein Rennen auch konkludent und spontan erfolgen. Voraussetzung ist allerdings, dass alle Beteiligten Kenntnis davon haben, dass es sich um ein Rennen handelt.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin