Der Begriff des Sich-Entfernens bei Unfallflucht gemäß § 142 StGB
Das umgangssprachlich oft auch als Fahrer- oder Unfallflucht bezeichnete unerlaubte Sich Entfernen vom Unfallort stellt eines der am häufigsten verwirklichten Verkehrsdelikte dar und wird in § 142 StGB unter Strafe gestellt. Die Unfallflucht wird mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert. Was genau unter der Tathandlung „Sich-Entfernen“ zu verstehen ist, soll heute im Rahmen unserer Definitionsreihe erklärt werden.
142 StGB lautet: Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Definition: Sich-Entfernen liegt vor, wenn sich der Täter so weit von der Unfallstelle abgesetzt hat, dass ein Zusammenhang mit dem Unfall nicht mehr ohne weiteres erkennbar ist.
Dabei kommt es nicht auf die Entfernung in Metern an, vielmehr ist eine Ortsveränderung erforderlich, die über den Bereich des Unfallortes hinausgeht. Nicht ausreichend für die Annahme einer Fahrerflucht ist, dass ein Unfallbeteiligter etwa zur Vermeidung einer Verkehrsbehinderung zu einem geeigneten Standplatz weiterfährt. Ebenso verhält es sich in dem Fall, dass ein Unfallbeteiligter eine Ortsveränderung im Bereich der Unfallstelle vornimmt und dadurch die Feststellungen erschwert. Dies ist beispielsweise denkbar, wenn der Unfallbeteiligte sich unter die Menschenmenge mischt und als Unfallbeteiligter nicht mehr zu erkennen ist.
Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt für Verkehrsrechtstrafrecht aus Berlin
Ich habe noch nie eine praktikable Methode gehört, wie man Fahrerflucht bei Unfall mit stehendem Verkehr vermeidet, wenn man kein Handy dabei hat.