Falschaussage – Der Begriff des Verleitens
Gegenstand der heutigen Wiederholung ist die Verleitung zur Falschaussage, die sowohl im Studium als auch in der Praxis eher selten eine große Rolle spielt. Dies liegt insbesondere daran, dass es praktisch kaum möglich ist nachzuweisen, ob ein Zeuge vor seiner Vernehmung beeinflusst wurde oder nicht. Welche Art der Beeinflussung ein Verleiten im Sinne des § 160 StGB und somit strafbar ist, wollen wir uns hier einmal genauer anschauen.
§ 160 Abs. 1 StGB lautet: Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Definition: Verleiten ist jedes Einwirken auf die Aussageperson, durch das bei dieser der Wille zu einer unvorsätzlichen Falschaussage hervorgerufen wird.
Die größte Relevanz hat die Manipulation der Erinnerung eines Zeugen. Hier wird dem Zeugen eine Version des Geschehensablaufs präsentiert, die dieser in der Vernehmung gutgläubig als selbst erinnert wiedergibt, obwohl sie dem tatsächlichen Geschehen nicht entspricht. Ferner kann ein Verleiten in der Manipulation von Daten und Untersuchungsergebnissen liegen, die beispielsweise einen Sachverständigen zu einer falschen Begutachtung veranlassen. Nach der herrschenden Ansicht ist eine Voraussetzung des Verleitens, dass auf die Beweisperson hinsichtlich des Inhalts der Aussage eingewirkt werden muss. Wird hingegen nur veranlasst, eine sich im Irrtum befindliche Person zu laden, so soll dies kein Verleiten im Sinne des Tatbestandes darstellen (umstritten). Auch das bloße Benennen eines Zeugen mit der Vorstellung, dass dieser gutgläubig falsch aussagen wird, erfüllt den Tatbestand nicht. Neben dem Täter selbst kann auch ein gutgläubiger Dritter eingeschaltet werden, der die Aussageperson manipuliert.
Mehr zu Falschausage, Meineid und falscher eidesstattlicher Versicherung.
Eine Antwort
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