Der besonders schwere Fall des Diebstahls – die Gewerbsmäßigkeit
Ein Klassiker strafrechtlicher Klausuren ist der gewerbsmäßige Diebstahl, der auch in der Praxis eine bedeutende Rolle spielt und deshalb heute Gegenstand unserer wöchentlichen Wiederholung sein soll.
§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB lautet:
In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig stiehlt.
Definition: Ein gewerbsmäßiger Diebstahl liegt vor, wenn der Täter sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufenden Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will, ohne dass er daraus ein kriminelles Gewerbe zu machen braucht.
Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit kann nach Ansicht der h.M. schon bei dem ersten Diebstahl erfüllt sein, vorausgesetzt der Täter hat ein solch gewinnstrebendes Motiv. Nach einer minder vertretenen Ansicht sollen mindestens zwei gewerbsmäßige Handlungen erforderlich sein, da das erhöhte Unrecht der Tatbegehung erst mit der Wiederholung erreicht sei, auch wenn der Täter weitere Taten zunächst beabsichtigt hatte.
Es ist ausreichend, wenn der Täter die Beute nur für sich selbst nutzen oder auch verschenken will, da keine Weiterveräußerungsabsicht erforderlich ist. Hat der Täter umgekehrt allerdings geplant die Sache weiter zu veräußern, so führt dies nicht ohne Weiteres zur Annahme eines gewerbsmäßigen Diebstahls. Vielmehr müssen auch die Merkmale der Dauerhaftigkeit und ein gewisser Umfang erfüllt sein.
2 Antworten
[…] Diebstahl gehört zu den Klassikern der strafrechtlichen Klausur. Eine Reihe von Problemen verbergen sich jedoch nicht in § 242 StGB selbst, sondern in seinen Qualifikationen und […]
[…] Konkretere Angaben zur Überführung des Täters sowie zu den damit verbundenen Untersuchungen könne die Polizei Niederbayern „aus ermittlungstaktischen Gründen“ derzeit nicht machen. Nur so viel: Bei seinen Beutezügen soll der Beschuldigte Holz im Wert eines mittleren fünfstelligen Betrages unerlaubterweise abtransportiert haben. In den Morgenstunden jenes Novembertages hätten die Beamten zugeschlagen, ertappten den selbstständigen Holzunternehmer, der bei der Festnahme leicht alkoholisiert gewesen sein soll, auf frischer Tat. Ihm droht nun die Anklage wegen eines besonders schweren Falls von gewerbsmäßigen Diebstahl. […]