Der Einsatz eines Kraftfahrzeuges als gefährliches Werkzeug im Rahmen einer gefährlichen Körperverletzung
Eine Körperverletzung nach § 223 StGB liegt dann vor, wenn man eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Die Freiheitsstrafe beträgt dann bis zu fünf Jahren. Wird die Körperverletzung jedoch beispielsweise mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges begangen, kommt eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB in Betracht. Die Freiheitsstrafe beträgt dann mindestens sechs Monate bis zu zehn Jahren.
Was man unter dem Begriff des gefährlichen Werkzeugs versteht, haben wir bereits im Rahmen unserer Definitionsreihe erklärt. Aber noch einmal zur Wiederholung:
Unter einem gefährlichen Werkzeug versteht man jeden beweglichen Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen.
Was nun konkret als gefährliches Werkzeug anzusehen ist, wirft immer wieder Probleme auf. Ein Klassiker unter den Problemen ist dabei die Frage, ob und unter welchen Umständen der Einsatz eines Kraftfahrzeuges als gefährliches Werkzeug zu qualifizieren ist. Auch der Bundesgerichtshof musste sich in seiner aktuellen Entscheidung vom 14. Juli 2020 (4 StR 194/20) wieder einmal damit auseinandersetzen, ob ein Auto als gefährliches Werkzeug eingesetzt wurde.
In dem vorliegenden Fall hatte der Angeklagte in suizidaler Absicht mit einer Geschwindigkeit von rund 125 km/h eine Frontalkollision mit zwei anderen Kraftfahrzeugen herbeigeführt, wodurch drei Insassen verletzt wurden. Das Landgericht Münster hatte den Angeklagten daher wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 („mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs“) und Nr. 5 StGB („mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“) verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte Revision eingelegt.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs begegnet die Verurteilung keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere habe der Angeklagte die Körperverletzung durch den Einsatz seines Fahrzeugs auch mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen.
Für eine Verurteilung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sei es erforderlich, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eingetreten ist. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, so müsse die körperliche Misshandlung also bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst und die Verletzung auf einen unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen sein. Verletzungen, die erst durch ein anschließendes Sturzgeschehen oder eine Ausweichbewegung des Tatopfers verursacht worden sind, genügen insoweit nicht.
Die Verletzungen der Insassen der beiden Kraftfahrzeuge seien hier aber unmittelbar auf die durch den Angeklagten in suizidaler Absicht herbeigeführten Frontalkollisionen mit diesen Fahrzeugen zurückzuführen, weshalb eine unmittelbare Einwirkung des Kraftfahrzeugs auf die Körper der Insassen hinreichend belegt sei.
Die Revision des Angeklagten wurde daher als unbegründet verworfen.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin