Der Freiheitsentzug im Jugendstrafrecht
Jugendstrafrecht ist in den normalen Strafrechtsvorlesungen im Normalfall kein Thema. Doch kann man sich mit dem Jugendstrafrecht und seinen Unterschieden zum Erwachsenenstrafrecht oftmals im Schwerpunktstudium beschäftigen. Auch die Beurteilung der Haftstrafe unterscheidet sich. So ist ein Freiheitsentzug in Form einer Jugendstrafe gemäß § 17 JGG beim Vorliegen schädlicher Neigungen des Jugendlichen oder wegen Schwere der Schuld möglich.
Wann die Schwere der Schuld festgestellt werden kann und wie die Jugendstrafe zu bemessen ist, hat der Bundesgerichtshof (3 StR 481/22) in seinem Beschluss vom 7. Februar 2023 beantwortet. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Krefeld wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von über einem Jahr verurteilt. Jedoch wurde die Verhängung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld sowie die Höhe der Jugendstrafe rechtsfehlerhaft begründet.
In seinem Beschluss führt der Bundesgerichtshof zunächst aus, dass es bei der Schwere der Schuld im Jugendstrafrecht in erster Linie auf die innere Tatseite ankommt. Durch den äußeren Unrechtsgehalt könnten jedoch Rückschlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation gezogen werden. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die Schwere der Schuld ausschließlich mit dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat begründet. Da die innere Tatseite nicht berücksichtigt wurde, tragen die Erwägungen der Urteilsgründe die Annahme der Schwere der Schuld nicht.
Anschließend führt der Bundesgerichtshof noch aus, dass auch die Bemessung der Jugendstrafe rechtsfehlerhaft ist. Bei dieser habe sich das Landgericht zu sehr an den Strafzumessungsgesichtspunkten des Erwachsenenstrafrechts orientiert. Stattdessen hätte es sich auch mit der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten beschäftigen und den sich daraus ergebenden Erziehungsbedarf beurteilen müssen.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg