Der nette Bewährungshelfer – Potential für eine Brieffreundschaft?
Einer Person drohen im Rahmen eines Strafverfahrens vor allem zwei Arten von Sanktionen: die Geldstrafe oder die Freiheitsstrafe. Dabei kann die Freiheitsstrafe „zur Bewährung ausgesetzt werden“. Dies bedeutet, dass die verurteilte Person entweder von Anfang an nicht ins Gefängnis (JVA) muss oder aber, dass der Aufenthalt in der Haft nach einer teilweisen Verbüßung der Strafe frühzeitig beendet wird. Grundsätzlich erhält die verurteilte Person in diesem Fall verschiedene Bewährungsauflagen und Weisungen, an die sie sich halten muss.
Wird die Haftstrafe einer verurteilten Person zur Bewährung ausgesetzt, so kann ihm vom Gericht ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt werden. Doch was ist ein Bewährungshelfer überhaupt und in welcher Beziehung steht er zu dem Verurteilten?
Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten gemäß § 56d Strafgesetzbuch „helfend und betreuend zur Seite“. Er stellt für den Verurteilten eine Art Ansprechpartner dar und berät ihn in verschiedenen Bereichen des Lebens. Andererseits überwacht er aber auch die Erfüllung der Auflagen und Weisungen, die die verurteilte Person vom Gericht erhalten hat.
Wie genau die Beziehung zwischen den beiden Parteien aussieht, ist jedoch dem Einzelfall überlassen und kann nicht selten auch einmal Verwirrung stiften…
So hat mir beispielsweise erst kürzlich ein äußerst freundlicher und noch inhaftierter Mandant eine E-Mail zukommen lassen, in der er sich genau diese Frage stellt:
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg