Der prügelnde Heimtückemord?

Dies ist eine Besprechung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06. September 2012 (3 StR 171/12) zur Frage der Heimtücke als Mordmerkmal bei vorangegangenen verbalen und gewalttätigen Streitigkeiten, welcher folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Sachverhalt
Die Ehe des Angeklagten und der Geschädigten war von regelmäßigen, häufig lautstarken und gewalttätigen Streitigkeiten geprägt. Die Eheleute versöhnten sich jedoch nach jedem Streit wieder. Im November 2010 lebten der Angeklagte und die Geschädigten zeitweise nicht unter einem Dach. Als Ende November die Geschädigte wieder in die gemeinsame Wohnung zurückkehrte kam es zu einem Streit zwischen den Eheleuten. Am nächsten Tag kam es dann ein weiteres mal zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte ein in seinem Rückenbereich seines Hosenbundes befindlichen Küchenmesser ergriff, die Geschädigte in den Schwitzkasten nahm und mit dem Messer wahllos auf sie einstach und Stichverletzungen im Brust-, Thorax- und Bauchbereich und am Hals verursachte. Der Angeklagte erkannte, dass die Verletzungen lebensgefährlich waren und nahm das Versterben des Opfers billigend in Kauf. Nachdem die Geschädigte auf dem Boden zusammensackte und regungslos da lag, ließ der Angeklagte von ihr ab, in der Überzeugung sie werde unmittelbar versterben. Die Geschädigte überlebte aufgrund des Notarzteinsatzes und einer Operation.
Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den Angeklagten, wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

Wann wird ein Totschlag zum Mord?
Ein Totschlag, wird dann zum Mord, wenn bei der Ausübung der Tat besondere Merkmale oder Vorgehensweisen erfüllt worden sind. Diese sind im § 211 Abs. 1 StGB aufgezählt. Eines der Mordmerkmale ist die „Heimtücke“.
Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg-und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist das Opfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet. Das Opfer muss aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein.
Um die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers auszunutzen, muss der Täter diese erkannt und bewusst von ihr zur Tatbegehung Gebrauch gemacht haben.

Die zentrale Frage dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist, ob das Mordmerkmal „Heimtücke“ angenommen werden kann, im speziellen aber, ob das Opfer Arglos war, wenn dem Angriff ein verbaler oder gewalttätiger Streit vorausging. Das Landgericht urteilte, dass Mordmerkmale nicht erkennbar seien und dass insbesondere aufgrund des bereits seit dem Vorabend der Tat andauernden Streits der Eheleute eine heimtückische Tatbegehung ausgeschlossen werden kann.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes kann eine Arg- und Wehrlosigkeit auch gegeben sein, wenn der Tat eine feindselige Auseinandersetzung vorausgeht, das Tatopfer aber nicht (mehr) mit einem erheblichen Angriff rechnet.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes stehen verbale Streitigkeiten, selbst wenn sie der Tötungshandlung unmittelbar vorausgehen, der Heimtücke nicht entgegen. Es komme in solch einem Fall auf die Arglosigkeit des Opfers gegenüber einem Angriff auf sein Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit an. Eine Arglosigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Opfer nach den konkreten Umständen mit einem Angriff hätte rechnen müssen, solange das Opfer keinen schweren oder erheblichen Angriff erwartet.

Aus diesen Gründen, so der Bundesgerichtshofes, sei die Begründung des Landgerichts, keine Heimtücke anzunehmen, zu kurz. Das Urteil des Landgerichts enthalte keine Darlegungen zu den Vorstellungen der Geschädigten und des Angeklagten, als er sie in Schwitzkasten nahm. Dass der Angeklagte das Messer versteckt am Hosenbund trug, spräche dafür, dass das Opfer sich eben keines Angriffs versah und der Angeklagte das Messer verdeckt trug, um seine Ehefrau eben nicht misstrauisch werden zu lassen.
Demnach hätte laut des Bundesgerichtshofes das Landgericht hinterfragen müssen, wie die Geschädigte die Situation einschätze, ehe der Angeklagte sie Angriff und mit Tötungsvorsatz auf sie einstach und die erforderliche Feststellung des Vorstellungsbild des Angeklagten zu dem Zeitpunkt bestimmen müssen. Auf dieser Grundlage hätten die Voraussetzungen der Heimtücke erörtert werden sollen.

Konsequenz der Entscheidung
Aus diesen Gründen wurde das Urteil des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung ist begrüßenswert, da sie dem Landgericht konkrete Anhaltspunkte für die neue Verhandlung aufzeigt. Der Bundesgerichtshof legt dar, dass bei der Beurteilung des Sachverhalts auch die Vorstellungen des Opfers und des Täters beachtet werden müssen. Nur dann kann eingeschätzt werden, ob das Opfer tatsächlich arglos war und der Täter eben diesen Umstand ausnutze. Allein der Umstand, dass dem Tatgeschehen ein Streit vorausging und das Opfer mit einem Angriff hätte rechnen müssen, kann nicht zur Annahme führen, dass das Mordmerkmal der „Heimtücke“ erfüllt sei.
Die Entscheidung konkretisiert die Auslegung des Mordmerkmals der Heimtücke und führt so zu mehr Rechtssicherheit.

(Anmerkung: Beim Einstellen wurde leider nicht mitgeteilt, dass es sich um einen Gastbeitrag von Frau Laura Golditzsch, Jurastudentin an der Europa-Universtität Viadrina in Frankfurt (Oder) handelt)

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