Der Qualifikationstatbestand der besonders schweren Vergewaltigung ist nicht erfüllt, wenn sich der Täter erst nach Abschluss der Gewalthandlung dazu entschließt, den Geschlechtsverkehr mit seinem Opfer durchzuführen
Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind solche Delikte, von denen man als Jurastudent außerhalb des medialen Tagesgeschehens bis zum 1. Staatsexamen noch nie etwas gehört hat. In der der Strafrechtspraxis spielen diese Delikte jedoch eine überaus große Rolle. Sie gehören zu den Fällen, in denen vor Gericht am heftigsten über den Sachverhalt gestritten wird.
An einem aktuellen Beschluss vom 29.8.2012 – 4 StR 277/12, in dem sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Tatbestand der Vergewaltigung befasst hat, wird wieder einmal deutlich, wie wichtig eine eingehende und präzise Beurteilung des Sachverhaltes ist.
Sachverhalt und rechtliche Würdigung des Landgerichts
In der von dem Angeklagten eingelegten Revision hatte der BGH das Urteil des Landgerichts Bielefeld zu überprüfen, in dem der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von acht Jahren belegt worden ist.
Dieser Verurteilung hat das Landgericht Bielefeld folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten kam es zu einem Streit, bei dem die Geschädigte dem Angeklagten ein Glas Wodka ins Gesicht schüttete. Daraufhin wurde dieser so wütend, dass er auf die Geschädigte einprügelte. Durch die Schläge schwoll ihr Gesicht stark an und sie begann aus der Nase zu bluten. Der Angeklagte schleppte sie in die Küche und drohte mit einem Küchemesser, sie zu erstechen. Er warf das Messer in die Spüle, schubste die Geschädigte ins Schlafzimmer und führte den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr aus. Ihm war dabei bewusst, dass sich die Geschädigte aufgrund der vorher erlittenen Verletzungen und Schmerzen nicht mehr zur Wehr setzen konnte. Während des Geschlechtsverkehrs verlor sie das Bewusstsein und erbrach mehrfach Blut.
Das Landgericht Bielefeld beurteilte das Verhalten des Angeklagten als eine besonders schwere Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2a StGB. Vor dem BGH konnte diese rechtliche Würdigung jedoch nicht standhalten. Das Urteil wurde aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Tatbestand der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Die Vergewaltigung ist in § 177 Abs. 2 Nr.1 StGB legaldefiniert. Es handelt sich bei ihr nicht um einen Qualifikationstatbestand, sondern um ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles der sexuellen Nötigung, das sich auf die Strafzumessung auswirkt.
Eine Vergewaltigung liegt vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind.
Der Beischlaf ist vollzogen, sobald es zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile in der Weise kommt, dass das männliche Glied in die weibliche Scheide eindringt.
In dem dargestellten Fall konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Angeklagte den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten ausgeführt hat. Dies geschah gegen ihren Willen und unter Einsatz von Gewalt als Nötigungsmittel. Eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB liegt mithin vor.
Der Qualifikationstatbestand, § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2a StGB
Problematischer war hingegen die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte sich durch sein Verhalten auch eines Qualifikationstatbestandes nach Abs. 3 bzw. Abs. 4 strafbar gemacht hat.
Das Landgericht Bielefeld hat vorerst die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB geprüft. Diese ist einschlägig, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet. Das Landgericht verneinte die Qualifikation überzeugend, da der Angeklagte das Messer, welches durchaus ein gefährliches Werkzeug darstellt, in die Spüle geworfen hatte bevor er im Schlafzimmer mit der Geschädigten den Geschlechtsverkehr ausführte. Somit liegt keine Verwendung des Messers bei der Tat vor.
Ohne weiteres hatte das Landgericht Bielefeld aber die Qualifikation nach § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB bejaht, die einschlägig ist, wenn der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt.
Für das Vorliegen einer schweren körperlichen Misshandlung ist eine gesteigerte Beschädigung der körperlichen Unversehrtheit des Opfers erforderlich, die über das Maß der einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB hinausgeht.
Dass die Geschädigte durch die Schläge des Angeklagten körperlich schwer misshandelt wurde, stellte der BGH nicht infrage, da sie sich aufgrund ihrer Verletzungen nicht mehr zur Wehr setzen konnte und mehrfach Blut erbrach.
Der BGH sah die Feststellungen des Landgerichts allerdings nicht als geeignet an, eine Misshandlung „bei der Tat“ anzunehmen. Dies folge vor allem daraus, dass der Angeklagte die Geschädigte aus Wut zusammengeschlagen hat. Dass er schon zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt hat sie zum Geschlechtsverkehr zu drängen, konnte das Landgericht nicht hinreichend belegen.
Um aber den Qualifikationstatbestand zu erfüllen, muss der Entschluss des Täters zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs schon bei der Gewalthandlung vorliegen. Wird der Entschluss hingegen erst nach der körperlichen Misshandlung gefasst, liegen die Voraussetzungen der Qualifikation nicht vor.
Konsequenzen des Urteils
Das Landgericht Bielefeld muss den Fall nun erneut prüfen. Nach dem deutlichen Beschluss des BGH müssen präzisere Feststellungen getroffen werden, auf die eine Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung gestützt werden kann. Andernfalls kann der Angeklagte nur wegen Vergewaltigung (in Tateinheit mit Körperverletzung) verurteilt werden. Dieser Unterschied macht sich vor allem im Hinblick auf den Strafrahmen bemerkbar. Die Vergewaltigung ist mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, während die Begehung der Qualifikation des Abs. 4 mit Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren sanktioniert ist.