Der Rentner mit dem grünen Daumen
Zum Begriff des Handeltreibens im Rahmen der §§ 29 ff. BtMG
ein Gastbeitrag von Karolina Ewert, Rechtsreferendarin in Berlin
I.
Der BGH stellte mit Beschluss vom 28.11.2013 – 5 StR 576/13 fest, dass das Entsorgen von Pflanzenabfällen beim Cannabisanbau kein Teilakt des Handeltreibens ist, da es sich nicht um eine umsatzbezogene Tätigkeit handelt.
II.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der 74-jährige Angeklagte hatte in vier Kellerräumen eine professionelle Cannabisplantage angelegt. Dabei stellte er einen besonders grünen Daumen unter Beweis, da er Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 266 g THC abgeerntet hatte und die noch verbliebenen Pflanzen in verschiedenen Wachstumsstadien einen ähnlichen Wirkstoffgehalt enthielten. Als der Angeklagte verschimmelte Abfälle der Pflanzen mit seinem Pkw entsorgen wollte, fand die Polizei bei der Kontrolle des Fahrzeugs eine verbotene Teleskopstahlrute im Seitenfach der Fahrerseite.
III.
Das Landgericht Berlin hatte den Angeklagten gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Besitz einer verbotenen Stahlrute verurteilt.
Hiergegen legte der Angeklagte erfolgreich Revision ein.
Nach Ansicht des BGH war die Entsorgung des Pflanzenabfalls durch den Angeklagten „keine mit dem beabsichtigten Umsatz von Betäubungsmitteln dergestalt zusammenhängende Bemühung, dass sie als ein Teilstadium des Handeltreibens angesehen werden könnte“. Ob der Angeklagte die Stahlrute bei tatsächlichen Teilakten des Handeltreibens bei sich führte, konnte nicht nachgewiesen werden. Somit sieht der BGH die Qualifikation des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht als gegeben an.
Der BGH hat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
IV.
Für die Qualifikation des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist erforderlich, dass der Täter mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt und dabei eine Waffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist.
Handeltreiben im Sinne der §§ 29 ff. BtMG ist jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Dabei ist schon die Produktion erfasst. Ausgeschlossen waren bisher nur Tätigkeiten, die typische Vorbereitungshandlungen sind, die weit im Vorfeld des beabsichtigten Umsatzes liegen. Gemeint ist damit beispielsweise das Präparieren eines Pkw für unbestimmte künftige Schmuggelfahrten oder der Transport von Streckmitteln für noch nicht konkretisierte Betäubungsmittelgeschäfte.
Da das Handeltreiben gewöhnlich aus mehreren Handlungen besteht, reicht für die Strafbarkeit schon ein Teilakt aus, wie in diesem Fall das Anlegen der Plantage und das Abernten des ersten Teils in der Absicht, die Betäubungsmittel zu verkaufen.
Fraglich war aber, ob auch das Entsorgen von Abfällen aus dem Cannabisanbau schon einen solchen Teilakt darstellt, der auf das Ermöglichen oder Fördern von Betäubungsmittelumsatz gerichtet ist. Denn auch wenn es im Rahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht erforderlich ist, dass der Täter gleichzeitig über die Betäubungsmittel und die Waffe oder den sonstigen Gegenstand verfügt, verlangt das Gesetz jedoch, dass dieser Gegenstand zwingend wenigstens in einem Teilstadium des Handeltreibens in Zugriffsnähe sein muss. Die Qualifikation ist beispielsweise erfüllt bei bewaffneten Verhandlungen über den Betäubungsmittelverkauf.
Zwar steht die Entsorgung von Abfällen aus dem Cannabisanbau in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betreiben der Plantage, im Gegensatz zu Anbau, Ernte, Abwiegen und Abpacken stellt es jedoch weder eine Handlung dar, die den Umsatz von Betäubungsmitteln ermöglicht oder fördert noch eine Handlung, die für den Handel erforderlich ist.
V.
Der Begriff des Handeltreibens wird von der Rechtsprechung sehr weit gefasst um möglichst lückenlos sämtliche absatzorientierten Handlungsweisen erfassen zu können.
Angesichts des erhöhten Strafrahmens von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe und den geringen Anforderungen im subjektiven Tatbestand, wonach der Täter sich lediglich der Verfügbarkeit der Waffe oder des sonstigen Gegenstands bewusst sein muss, sollten jedenfalls die objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere der Zusammenhang zwischen Handeltreiben und Waffenbesitz streng ausgelegt werden.
Mit diesem Beschluss hat der BGH für die Auslegung des Handeltreibens im Sinne der §§ 29 ff. BtMG eine Grenze gesetzt und klargestellt, dass eine Handlung wie das Entsorgen der Abfälle aus dem Cannabisanbau keine umsatzbezogene Tätigkeit und somit kein Teilakt des Handeltreibens ist.
Deshalb ist aus der Sicht des Strafverteidigers die Entscheidung des BGH sehr begrüßenswert: Sie dämmt die zurecht von Literatur und Praxis kritisierte ausufernde Auslegung des Tatbestands des Handeltreibens ein.