Der Rübenbauer als Cannabisproduzent?
Nach § 29 BtMG liegt ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, sobald man unerlaubt Betäubungsmittel anbaut. Nach § 1 Abs. 1 BtMG unterfallen alle Stoffe dem Betäubungsmittelgesetz, die in Anlage I bis III aufgeführt werden.
In der Anlage I werden alle nicht verkehrsfähigen Drogen aufgeführt. Hier findet man unter „C“ als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel:
Cannabis
(Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)
Also gibt es keinen legalen Anbau von Cannabis?
Doch, in der Anlage I werden Ausnahmen vom Verbot zugelassen. Neben dem Anbau von Nutzhanf, sprich von Cannabissorten mit einem THC-Gehalt von unter 0,2 Prozent, ist es insbesondere Rübenbauern erlaubt, Cannabis anzubauen. Bei der Rübenzüchtung kann Cannabis als Schutzstreifen gepflanzt werden.
Als Geschäftsmodell eignet sich die Rübenzucht dann aber doch nicht, weil die Pflanzen vor der Blüte vernichtet werden müssen. Wahrscheinlich wird eine Einlassung, nicht gewusst zu haben, wann die Blüte einsetzt, nicht helfen.
Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt für Drogenstrafrecht Berlin