Der Schlag ins Gesicht der Stieftochter, als eine das Leben gefährdende Behandlung ?

Besprechung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH), 2 StR 520/12, zur Frage der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Schläge ins Gesicht und gegen den Kopf als Gastbeitrag von Frau Laura Golditzsch, Jurastudentin an der Europa-Universtität Viadrina in Frankfurt (Oder).

Sachverhalt
In der zugrunde liegenden Entscheidung schlug der Angeklagte seine 16-jährige Stieftochter so heftig ins Gesicht, dass sie mit dem Kopf gegen die Bettumrandung stieß. Als sie sich danach in den Waschraum des Hauses begab, schlug der Angeklagte ein weiteres Mal, diesmal mit der Faust, gegen den Kopf, sodass die Zeugin für kurze Zeit das Bewusstsein verlor. Noch am selben Tag in der Schule erlitt die Zeugin eine Zusammenbruch und wurde notärztlich versorgt.
Das Landgericht (LG) Gera hat den Angeklagten unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.
Gegen das Urteil legte der Angeklagte Revision ein.

Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
Die zentrale Frage der Entscheidung ist, ob Schläge mit der bloßen Hand ins Gesicht oder gegen den Kopf des Opfers eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB darstellt. Eine Körperverletzung gefährdet dann das Leben, wenn die Art der Behandlung nach den Umständen dazu generell geeignet ist. Sie braucht das Leben nicht konkret gefährden. Denn abgestellt wird auf die Gefährlichkeit der Behandlung, nicht auf die Gefährlichkeit der Verletzung.

In der Entscheidung weist der BGH darauf hin, dass grundsätzlich auch Schläge mit der bloßen Hand ins Gesicht oder gegen den Kopf eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne der Norm sein können. Hierfür ist aber erforderlich, dass Umstände in der Tatausführung oder individuelle Besonderheiten beim Tatopfer vorliegen, welche das Gefahrenpotential der Handlung im Vergleich zu einer einfachen Körperverletzung deutlich erhöht.

Nach Auffassung des BGH wurden in der vorliegenden Entscheidung, diese Umstände vom LG nicht ausreichend dargelegt. Die Erwägungen des LG, dass in einem möbliertem Zimmer damit zu rechnen sei, dass die Geschädigte aufgrund des Schlages das Gleichgewicht verliere und dabei mit dem Kopf gegen einen Einrichtungsgegenstand stößt, wird vom BGH als nicht ausreichend dargelegt bezeichnet. Nach dem ersten Vorfall begab sich die Geschädigte ohne körperliche Beeinträchtigungen in den Waschraum. Der darauf folgende Faustschlag führte zwar zu einer Bewusstlosigkeit, welche für sich allein betrachtet nach Ansicht des BGH noch nicht ausreichend sei um eine Lebensgefährdung anzunehmen.
Zusätzlich ist nach Auffassung des BGH der Vorsatz des Angeklagten nicht ausreichend dargetan. Man könne generell nicht davon ausgehen, dass der Angeklagte bei der Ausführung seiner von Wissen und Wollen getragenen Taten die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers erkennen würde.

Konsequenz der Entscheidung
Aus den eben dargelegten Gründen wurde der Schuldspruch aufgehoben und an das LG Gera zurückverwiesen.

Die Entscheidung ist zunächst zu begrüßen. Nicht jeder Schlag ins Gesicht stellt eine gefährliche Körperverletzung dar. Anderenfalls würde die Grenze zur einfachen Körpervereletzung verwischt werden. Bereits die einfache körperverletzung sieht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.

Meiner Meinung nach hätte der BGH aber für diesen Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte nennen können, wann Schläge gegen den Kopf seiner Auffassung nach eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen. In der Entscheidung des BGH erklärt dieser lediglich, dass das LG Gera nicht klar genug dargelegt hätte, dass eine das Leben gefährdende Behandlung wirklich stattfand. Für den Rechtsanwender wäre es sinnvoll gewesen, etwaige Anhaltspunkte konkret aufzuführen. Dies würde zu mehr Rechtssicherheit führen.

Laura Goditzsch, Jurastudentin, Europa-Universität Viadrina

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