Der schwere Diebstahl mit einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug
Neben dem einfachen Diebstahl gemäß § 242 StGB sind auch die Regelbeispiele des schweren Diebstahls gemäß § 243 StGB sowohl in strafrechtlichen Klausuren, als auch in der Praxis von erheblicher Relevanz. Der Einbruchdiebstahl im Sinne des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB stellt dabei einen der wichtigsten Regelbeispiele dar. Aus diesem Grund beschäftigen wir uns heute mit der Definition des Begriffes des anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeuges.
243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB lautet wie folgt:
In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält.
Definition: Andere nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmte Werkzeuge sind solche, mit denen der Schließmechanismus ähnlich wie mit einem Schlüssel ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird.
Dies ist beispielsweise ein Störsender, wenn die Verriegelung eines Fahrzeugs durch diesen geöffnet wird. Maßgeblich hierbei ist, dass der Verschlussmechanismus durch den Störsender in Bewegung gesetzt wird.
So können etwa auch Schraubenzieher, Zangen, Drähte, Haken und selbst Magnete oder elektronische Instrumente ein anderes nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug darstellen.
Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt für Strafrecht in Berlin