Der Standard: Meyer-Goßner / Schmitt 2017 in der 60. Auflage
Was im materiellen Strafrecht der Fischer, ist im Prozessrecht der Meyer-Goßner – letzteres seit nun 27 Jahren: Der Standardkommentar, der in verhältnismäßig kompakter Form (2512 Dünndruck-Seiten im Format 14*20) geduldig Hilfe leistet bei der Auslegung der wichtigsten Gesetze – hier vor allem der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und zahlreicher Nebengesetze. Wir sind immer wieder erstaunt, mit welcher Regelmäßigkeit die in der Praxis zu lösende Rechtsfrage im Meyer-Goßner beantwortet wird, während größere, zuweilen auch mehrbändige Werke passen müssen. Die Informationsdichte wird durch sehr knappe und kurze Sätze, bei denen jedes Wort stimmt, und zahlreiche jeweils gut ausgewählte Verweise auf die Rechtsprechung hoch gehalten. Fett gedruckter Text und vernünftige Absätze erleichtern die Orientierung. Anders als etwa der Palandt kommt der Kommentar dabei ohne ausgedachte Abkürzungen aus, auch wenn man seinen Stil nur mit Bauchschmerzen als „Fließtext“ bezeichnen kann.
Neben dem ganz auf die Praxis ausgerichteten Inhalt – dessen Auswahl eine intellektuelle Glanzleistung ist – erfreut den Nutzer, wie rechtspolitisch ausgewogen der Kommentar daherkommt. Da beide Autoren (seit der 54. Auflage ist Bertram Schmitt Mitautor) der Richterzunft angehören, ist dies nicht selbstverständlich. Wie häufig findet man in anderen Kommentaren vorrangig Rechtsauffassungen und zitierte Rechtsprechung, die in erster Linie der Berufsgruppe des jeweiligen Autoren dienlich sind!
Die nun 60. Auflage bringt den Kommentar auf den Stand vom 01. März 2017. Gegenüber der Vorauflage sind insbesondere die geänderten §§ 53, 100a, 100c, 100g, 112a, 154a, 255a, 395, 397a sowie § 463 StPO neu kommentiert. Von den neu eingefügten Entscheidungen seien nur jene zur Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO (NJW 2017, 94) und zur Videovernehmung nach § 247a (NJW 2017, 181) genannt.
Der nun 81jährige titelgebende Lutz Meyer-Goßner beendet aus Altersgründen mit der 60. Auflage seine Arbeit am Kommentar. Ab dem kommenden Jahr wird man nun immer auf den „Schmitt“ verweisen müssen, da Bertram Schmitt, von 2005 bis 2014 Richter am Bundesgerichtshof und seit 2015 Richter am Internationalen Strafgerichtshof, das Werk allein fortführt.
Meyer-Goßner, Lutz und Bertram Schmitt: Strafprozessordnung. Gerichtsverfassungsgesetz, Nebengesetze und ergänzende Bestimmungen, Beck’sche Kurz-Kommentare, Band 6, 60. Aufl., München 2017, 96,- €.
Eine Antwort
[…] und ist wie eh und je über jeden Zweifel erhaben. Eine Lobhudelei haben wir bereits im vergangenen Jahr zur 60. Auflage geschrieben, die noch von Lutz Meyer-Goßner mitverantwortet worden war. Nun ist Bertram Schmitt […]