Der Täter-Opfer-Ausgleich
Was ist ein Täter-Opfer-Ausgleich?
Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) ist in den 1980er Jahren entstanden und stellt ein wichtiges Instrument zur außergerichtlichen Konfliktbewältigung dar, bei dem es vor allem um die Wiederherstellung des Rechtsfriedens zwischen einem Straftäter und einem Tatopfer geht. Die Tat soll gemeinsam aufgearbeitet werden und wenn möglich eine für beide Seiten tragfähige Lösung gefunden werden. Grundvoraussetzung ist die freiwillige Teilnahme beider Parteien. Es kommt nicht nur eine materielle Schadenswiedergutmachung (z.B. Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld), sondern auch ein ideeller Ausgleich von begangenem und erlittenem Unrecht durch Verantwortungsübernahme auf der einen (z.B. durch eine Entschuldigung) und Bereitschaft zu einem derartigen Ausgleich auf der anderen Seite in Betracht.
Wie soll der Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt werden?
Der Täter-Opfer-Ausgleich sollte vorzugsweise durch eine unabhängige, grundsätzlich neutrale und möglichst für diese Aufgabe besonders geschulte Person durchgeführt und moderiert werden. Regelmäßig werden die Ausgleichsbemühungen daher durch erfahrene Vermittler der Konfliktschlichtungsstellen (regelmäßig die örtliche Gerichtshilfe) begleitet.
Was sind die Vorteile eines Täter-Opfer-Ausgleichs?
Der Vorteil eines Täter-Opfer-Ausgleichs liegt einerseits darin, dass ein solcher dem Opfer ermöglicht, selbst eigene Interessen und die eigene Sicht der Tat einzubringen und eventuell aus der Tat resultierende Ängste zu verarbeiten. Auf der anderen Seite stellt der Täter-Opfer-Ausgleich für den Täter einen Weg zur konstruktiven Unrechtswiedergutmachung dar. Ferner besteht durch die persönliche Konfrontation mit dem Opfer und das unmittelbare Kennenlernen der Tatfolgen eine erhöhe Aussicht, dass der Täter zur Einsicht in das begangene Unrecht und zu entsprechenden Änderungen im Hinblick auf sein künftiges Verhalten gelangt. Hierdurch könnte die Gefahr einer Wiederholungstat sinken, da sich das Bewusstsein des Täters für seine Schuld wesentlich erweitert.
Auch für die Justizbehörden entstehen Vorteile: Es entstehen für das Gericht weniger Aufwendungen und Kosten als bei einem langwierigen Gerichtsprozess.
Wo ist der TOA gesetzlich geregelt?
Gesetzlich geregelt ist der TOA sowohl in § 46 Strafgesetzbuch (StGB) als auch im Jugendstrafrecht (Möglichkeiten zur informellen Erledigung des Strafverfahrens; § 45 Abs. 2 Satz 2, § 47 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz, JGG). Außerdem weist § 155a StPO darauf hin, dass das Gericht und die Staatsanwaltschaft zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens prüfen sollen, ob ein Ausgleich zwischen dem Beschuldigten (Täter) und dem Geschädigten (Opfer) erreicht werden kann.
Wie endet der Täter-Opfer-Ausgleich?
Der Täter-Opfer-Ausgleich endet im Idealfall mit einer schriftlichen Vereinbarung über die Wiedergutmachung, die verbindlich festgelegt und von allen Beteiligten unterschrieben wird. Diese Vereinbarung wird dann an das Gericht gesendet und fließt in das Strafverfahren ein. Scheitert der Täter-Opfer-Ausgleich wird auch dies an das Gericht übermittelt. Allerdings wird bereits der der Versuch des TOA für den Täter positiv gewertet, solange er nicht die alleinige Schuld am Scheitern des TOA trägt.
Was für Folgen hat ein Täter-Opfer-Ausgleich für das Strafverfahren?
Zwar stehen bei einem Täter-Opfer-Ausgleich die Aufarbeitung des Strafgeschehens und die Wiedergutmachung im Mittelpunkt. Allerdings können das Gericht und die Staatsanwaltschaft nach einem erfolgten oder versuchten Täter-Opfer-Ausgleich die Strafe entweder mildern oder gänzlich von einer Strafe absehen. Insbesondere bei weniger intensiven Straftaten kommt es häufiger zum vollständigen Absehen der Strafe.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg