Der Tatbestand zum Schutz von Vollstreckungsbeamten- wann macht man sich wegen eines tätlichen Angriffs strafbar?
Der Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB ist insbesondere aufgrund der erheblichen praktischen Relevanz und der zahlreichen Urteile zu dem Begriff der Gewalt, den wir bereits in einem vergangenen Beitrag unserer Definitionenreihe erklärt haben, interessant. Den Definitionsbeitrag dieser Woche wollen wir dem inhaltlich eng verwandten § 114 StGB widmen, der den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte sanktioniert. Der Tatbestand wurde erst 2017 im Zuge einer Änderung des Strafgesetzbuches zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten eingeführt und war ursprünglich eine Tatbestandsvariante des § 113 StGB. Was versteht man also unter einem tätlichen Angriff im Sinne des § 114 StGB?
§ 114 StGB lautet: Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Definition: Unter einem tätlichen Eingriff versteht man eine unmittelbar auf den Körper zielende feindselige Einwirkung.
Es ist nicht erforderlich, dass diese Einwirkung zu einer Körperverletzung führt. Auch muss der Angriff nicht tatsächlich gegen einen Vollstreckungsbeamten verübt werden, der Versuch einer gewaltsamen Einwirkung reicht bereits aus. Daher werden auch solche Fälle von § 114 StGB erfasst, bei denen Flaschen, Steine oder andere Gegenstände geworfen werden, die Vollstreckungsbeamten aber verfehlen. Im Gegensatz zum Straftatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte ist der Bezug zur Vollstreckungshandlung nicht erforderlich. Auch feindselige Einwirkungen aus persönlichen Motiven bei Dienstausübung des Vollstreckungsbeamten fallen somit unter den tätlichen Angriff gemäß § 114 StGB.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg
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