Der Wunsch nach „Schönheit“ – Strafbarkeit nach Schönheitseingriffen

Rechtfertigungsgründe spielen im Strafrecht eine zentrale Rolle und sind in jeder Strafrechtsklausur zu beherrschen. Normalerweise kann von der Rechtswidrigkeit der Handlung ausgegangen werden, wenn der Tatbestand des Deliktes erfüllt ist. In Ausnahmefällen kann das Handeln aber durch Eingreifen eines Rechtfertigungsgrundes gerechtfertigt werden und bleibt somit straffrei. Auch die Einwilligung stellt einen solchen Rechtfertigungsgrund dar. 

Auch im Beschluss des Bundesgerichtshofes (3 StR 61/24) vom 19. März 2024 war die Einwilligung ein wichtiges Thema. Im hiesigen dem Beschluss des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt wurde dem Geschädigten sein „Wunsch nach Schönheit“ zum Verhängnis. Der Geschädigte suchte mehrmals den Angeklagten auf, um sich bei ihm durch Injektionen Penis und Hoden vergrößern zu lassen. Der Angeklagte, der Kellner war, aber vorgab, als Krankenpfleger zu arbeiten, benutzte dafür Silikonöl, welches für die Schmierung von Maschinen vorgesehen ist. Dem Geschädigten sagte er jedoch, dass es sich um hochpreisiges medizinisches Silikonöl handelt. Nach der fünften Behandlung kam es beim Geschädigten durch die Injektion schließlich zu einer Lungenembolie, in deren Folge er verstarb.

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Wuppertal wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde verurteilt. Der Bundesgerichtshof erklärt in seinem Beschluss, dass das Handeln des Angeklagten auch nicht durch eine Einwilligung des Geschädigten gerechtfertigt ist. Die Injektionen erfolgten zwar auf Wunsch des Geschädigten, jedoch beruhte die Einwilligung auf seinen Fehlvorstellungen. Durch die falschen Angaben des Angeklagten zu seinen medizinischen Qualifikationen und der Qualität des Silikonöls konnte der Geschädigte in die Körperverletzung nicht rechtfertigend einwilligen. 

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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